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3.1. Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die Vorsorgeuntersuchungen werden unterschieden in:

Pflichtvorsorge

  • muss von der Universität bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten veranlasst werden
  • Ohne Teilnahme besteht ein Tätigkeitsverbot.
  • Die*Der Arbeitgeber*in darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn in den letzten drei Monaten vor Beginn der Tätigkeit eine Pflichtvorsorge durchgeführt wurde.

Angebotsvorsorge

  • muss von der Universität angeboten werden
  • Im Regelfall ist dies für Beschäftigte, die Bürotätigkeiten ausführen die "G37 Bildschirmarbeitsplatzuntersuchung"

Wunschvorsorge

  • muss von der Universität ermöglicht werden, sofern ein Anlass besteht


Sonstiges: Sehhilfen

  • Sehhilfen für die Arbeit an Bildschirmgeräten werden im erforderlichen Umfang zur Verfügung gestellt, wenn das Ergebnis der betriebsärztlichen Vorsorgeuntersuchung ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.
  • Die Bildschirmarbeitsplatzbrille ist eine zum Verbleib am Arbeitsplatz bestimmte spezielle Sehhilfe.
  • Alle Informationen zur Beantragung einer Bildschirmarbeitsplatzbrille sind auf der Seite des Personalmanagements hinterlegt.

Weitere Informationen zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge