Die Vorsorgeuntersuchungen werden unterschieden in:
Pflichtvorsorge
- muss von der Universität bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten veranlasst werden
- Ohne Teilnahme besteht ein Tätigkeitsverbot.
- Die*Der Arbeitgeber*in darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn in den letzten drei Monaten vor Beginn der Tätigkeit eine Pflichtvorsorge durchgeführt wurde.
Angebotsvorsorge
- muss von der Universität angeboten werden
- Im Regelfall ist dies für Beschäftigte, die Bürotätigkeiten ausführen die "G37 Bildschirmarbeitsplatzuntersuchung"
Wunschvorsorge
- muss von der Universität ermöglicht werden, sofern ein Anlass besteht
Sonstiges: Sehhilfen
- Sehhilfen für die Arbeit an Bildschirmgeräten werden im erforderlichen Umfang zur Verfügung gestellt, wenn das Ergebnis der betriebsärztlichen Vorsorgeuntersuchung ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.
- Die Bildschirmarbeitsplatzbrille ist eine zum Verbleib am Arbeitsplatz bestimmte spezielle Sehhilfe.
- Alle Informationen zur Beantragung einer Bildschirmarbeitsplatzbrille sind auf der Seite des Personalmanagements hinterlegt.
Weitere Informationen zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge