Alle Arbeitnehmenden der Universität zu Köln sind im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Unfallkasse NRW versichert.
- Die Versicherten sind verpflichtet, jede festgestellte unmittelbare Gefahr für Gesundheit und Sicherheit ihren zuständigen Vorgesetzten mitzuteilen.
- Stellen Versicherte im Hinblick auf den Arbeitsschutz einen Defekt an einem Arbeitsmittel fest, ist der Mangel - bei entsprechender Qualifikation - zu beheben oder den Vorgesetzten unverzüglich zu melden.
- Versicherte haben Einrichtungen, Arbeitsmittel und -stoffe sowie Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß zu benutzen.
- Zutritts- und Aufenthaltsverbote sind einzuhalten.