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Studienordnung für das Fach Chinesisch als Ergänzungsfach mit dem Abschluß: Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II (Erweiterungsprüfung)am Ostasiatischen Seminar der Universität zu Köln Inhaltsübersicht
§ 1 Rechtsgrundlagen und Anwendungsbereich Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV. NW. S. 564), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2001 (GV. NW. S. 876), und der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S. 754, berichtigt 1995 S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. September 2000 (GV. NW. S. 647) sowie der Genehmigung des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 10. Juli 2001 das Studium des Faches Chinesisch an der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln mit dem Ziel Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II (Erweiterungsprüfung).
§ 2 Studienziele Gegenstand des Faches Chinesisch, das ausschließlich als Ergänzungsstudium angeboten wird, ist die moderne chinesische Sprache und die chinesische Kultur von ihren Anfängen bis zur Gegenwart. Im Studium sollen die Studierenden im Hinblick auf die Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden erwerben, die als wissenschaftliche Voraussetzungen für das Unterrichten des Faches Chinesisch in der Sekundarstufe II erforderlich sind.
§ 3 Allgemeine Hinweise Die Studienordnung kann ihrem formalen Charakter entsprechend nur die äußeren Bedingungen des Studiums (Zulassungsvoraussetzungen, Mindestzahl der Leistungsnachweise usw.) festlegen. Ein sachgemäßes Studium erschöpft sich jedoch nicht in der Beachtung eines Regelwerks, sondern orientiert sich an den Erfordernissen des Gegenstandes und zeigt sich darin, daß man den bestehenden Freiraum engagiert nutzt, für intensives Selbststudium (besonders auch in der vorlesungsfreien Zeit) und nach Möglichkeit für den Besuch von Lehrveranstaltungen auch über das vorgeschriebene Maß hinaus.
§ 4 Studienvoraussetzungen (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist der Nachweis der Hochschulreife (Zeugnis über die allgemeine oder einschlägig fachgebundene Hochschulreife). (2) Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist der Abschluß in einem anderen Lehramtsstudium für die Sekundarstufe II mit zwei Fächern einschließlich des Erziehungswissenschaftlichen Studiums bzw. die bereits vollzogene Aufnahme eines anderen Lehramtsstudiums für die Sekundarstufe II mit zwei Fächern einschließlich des Erziehungswissenschaftlichen Studiums. (3) Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums ist die Immatrikulation für das Fach Chinesisch an der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln oder die Zulassung als Zweithörerin oder als Zweithörer in diesem Fach. (4) Bei Aufnahme des Studiums werden Grundkenntnisse der chinesischen Hochsprache in mündlicher und schriftlicher Form erwartet. Diese umfassen die Aussprache (Putonghua), die Grundzüge der Grammatik sowie einen aktiv verfügbaren Wortschatz von 900 bis 1000 Schriftzeichen. Dies entspricht den in weit verbreiteten Lehrwerken wie Practical Chinese Reader I/II (deutsch als: Grundstudium Chinesisch 1/2) und Chinesisch für Deutsche 1 vermittelten Inhalten. Die erforderlichen Grundkenntnisse werden in einer zweistündigen Klausur sowie einem 15-minütigen Prüfungsgespräch nachgewiesen. Der Nachweis kann auch durch die Vorlage eines HSK-Diploms (Hanyu shuiping kaoshi, "Prüfung zum Nachweis chinesischer Sprachkenntnisse") der Grundstufe (oder höher) erfolgen. (5) Weiter wird erwartet, daß Studienanfängerinnen und Studienanfänger über hinreichende Deutsch- und Englischkenntnisse verfügen.
§ 5 Studienberatung (1) Für die allgemeine Studienberatung, insbesondere über Studienmöglichkeiten und Studienanforderungen, steht die Zentrale Studienberatung zur Verfügung. Bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten kann die Psychologische Beratungsstelle des Kölner Studentenwerkes in Anspruch genommen werden. (2) Für die fächerübergreifende Beratung über das Lehramtsstudium steht die Studienberatung im Dekanat der Philosophischen Fakultät zur Verfügung; sie ist auch zuständig für allgemeine Fragen im Zusammenhang mit der Abschlußprüfung. Über Planung und Zulassung zur Ersten Staatsprüfung berät das Staatliche Prüfungsamt. Sprechzeiten und Sonderregelungen werden an einem der Schwarzen Bretter des Dekanats bzw. des Staatlichen Prüfungsamts bekanntgegeben. (3) Für die fachspezifische Studienberatung im Fach Chinesisch stehen die Professorinnen und Professoren und die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilungen für Sinologie und China-Studien im Ostasiatischen Seminar zur Verfügung. Sprechstundenzeiten und besondere Zuständigkeiten werden am Schwarzen Brett des Seminars bekanntgegeben. (4) Zu Beginn jeden Semesters findet eine eigene Studienberatung für Studienanfängerinnen und Studienanfänger statt. Die Teilnahme ist obligatorisch. Ort und Zeit werden rechtzeitig am Schwarzen Brett des Ostasiatischen Seminars bekanntgegeben. Eine weitere obligatorische Beratung findet nach dem zweiten Semester statt. Über die Teilnahme wird je eine Bescheinigung ausgestellt; sie sind bei der Meldung zur Abschlußprüfung vorzulegen. Des weiteren findet zu Semesterbeginn ein Einstufungstest statt, durch den die sprachpraktischen Kenntnisse der Studierenden geprüft werden. Dem Ergebnis entsprechend wird die Teilnahme an der geeigneten Stufe der sprachpraktischen Übungen empfohlen. Im Hinblick auf eine individuelle Beratung der Studierenden und einen sinnvollen Aufbau des Studiums wird die Teilnahme an diesem Einstufungstest empfohlen. (5) Die Inanspruchnahme einer individuellen Studienberatung wird dringend empfohlen. Sie soll rechtzeitig vor der Meldung zur Ersten Staatsprüfung, insbesondere bei den Lehrenden, welche die Studierenden als Prüferinnen oder Prüfer vorschlagen wollen, erfolgen.
§ 6 Studienbeginn Das Studium kann im Wintersemester und im Sommersemester aufgenommen werden.
§ 7 Dauer, Umfang und Aufbau des Studiums (1) Die Regelstudienzeit umfaßt vier Semester und die Prüfungszeit (ein Semester). Die Regelstudienzeit ist keine Mindest- bzw. Höchststudienzeit. (2) Der Studienumfang beträgt 30 Semesterwochenstunden.
§ 8 Lehrveranstaltungen, Selbststudium (1) Das Studium des Faches Chinesisch erfolgt durch Teilnahme an akademischen Lehrveranstaltungen und durch eigenverantwortliche Beschäftigung mit den Gegenständen des Faches. Für dieses Selbststudium soll besonders die vorlesungsfreie Zeit genutzt werden. Gegenstand des Selbststudiums ist neben der Lektüre eines repräsentativen Querschnitts von Fachliteratur insbesondere die kontinuierliche Verbesserung der aktiven wie passiven Sprachkompetenz. Für das Verständnis der fremden Kultur und Gesellschaft wird ein mehrmonatiger Aufenthalt in China empfohlen. (2) Formen der Lehrveranstaltungen sind: a) wissenschaftliche Veranstaltungen: Vorlesungen, Proseminare, Hauptseminare, wissenschaftliche Übungen, b) sprachpraktische Veranstaltungen und c) fachdidaktische Übungen. Sofern im folgenden keine Einschränkungen gemacht werden, stehen die Lehrveranstaltungen allen Studierenden offen. a) Wissenschaftliche Veranstaltungen: - Vorlesungen geben einen Überblick über größere Gebiete und vermitteln Grundzüge der chinesischen Kultur und Gesellschaft. Regelmäßiger Besuch von Vorlesungen ist fester Bestandteil eines ordentlichen Studiums. - In den Proseminaren wird den Studierenden Gelegenheit gegeben, durch Interpretation ausgewählter Texte mit den Problemen und den Methoden des Faches vertraut zu werden, sie in eigenen Beiträgen zu entwickeln bzw. anzuwenden und diese im wissenschaftlichen Gespräch zu überprüfen. - In den Hauptseminaren soll die Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit weiter ausgebildet werden. Voraussetzung für den Besuch der Hauptseminare ist die erfolgreiche Teilnahme an den Proseminaren. - Wissenschaftliche Übungen geben Einführungen in Teilgebiete der Chinastudien. b) Sprachpraktische Veranstaltungen Die sprachpraktischen Veranstaltungen beinhalten die Erweiterung des Zeichen- und Wortschatzes sowie der allgemeinen kommunikativen Kompetenz. Vermittelt werden auch komplexere grammatische Strukturen und Ausdrucksmuster der klassischen Schriftsprache, die für die moderne Sprache von Relevanz sind. Des weiteren kommt der Lektüre authentischer chinesischer Texte zu Kultur, Gesellschaft und Geschichte des modernen wie auch älteren China besondere Bedeutung zu. Die sprachpraktische Übung für die Mittelstufe sowie die Übersetzungsübung setzen die erfolgreiche Teilnahme der Kurse Moderne chinesische Sprache III und IV voraus. c) Fachdidaktische Übungen Die fachdidaktischen Übungen haben die Aufgaben, mit den Zielen und Methoden des Chinesischunterrichts sowie mit Fragen der Auswahl und der Vermittlung von Fachwissen in der Schule bekannt zu machen. Dabei liegt der Schwerpunkt auf sprachdidaktischen Aspekten.
§ 9 Qualifizierte Studiennachweise, Leistungsnachweise, Teilnahmescheine (1) Qualifizierte Studiennachweise (QuSt) werden bei regelmäßiger und erfolgreicher Teilnahme an den jeweils genannten Lehrveranstaltungen erteilt auf der Grundlage von mündlichen Referaten oder kurzen schriftlichen Ausarbeitungen, einer mündlichen Prüfung oder einer Abschlußklausur. Sie werden nicht benotet. Leistungsnachweise (LNW) werden aufgrund der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an den jeweils genannten Lehrveranstaltungen nach einer individuellen Leistung von der oder dem verantwortlichen Lehrenden ausgestellt; Leistungsnachweise werden benotet. In Hauptseminaren werden Leistungsnachweise erteilt auf der Grundlage von Seminarvorträgen mit schriftlicher Ausarbeitung und/oder schriftlichen Hausarbeiten. In Sprach- und Übersetzungskursen werden Leistungsnachweise aufgrund von Klausuren erteilt. Im übrigen wird auf § 8 Abs. 2a und b LPO verwiesen. Teilnahmescheine (TNS) werden bei regelmäßiger und aktiver Teilnahme erteilt. (2) Die Modalitäten werden im einzelnen zu Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung von der Dozentin bzw. dem Dozenten festgelegt.
§ 10 Studiumsaufbau (1) Es sind fünf Bereiche mit jeweils mindestens einem Teilgebiet zu studieren, die gleichzeitig die Gebiete für die Erweiterungsprüfung sind. Einer der Bereiche B oder D muß vertieft studiert werden. Bereich A: Sprachwissenschaft 1. Theorien, Modelle, Methoden 2. Beschreibungsebenen der chinesischen Sprache 3. Anwendungsbereiche, soziale und funktionale Aspekte der chinesischen Sprache 4. Historische Aspekte der chinesischen Sprache Bereich B: Literaturwissenschaft 1. Theorien, Modelle, Methoden 2. Gattungen und Formen 3. Ältere chinesische Literatur und Philosophie 4. Moderne chinesische Literatur und Philosophie Bereich C: Fachdidaktik 1. Lehr- und Lernmethoden (Fremdsprachen) 2. Curriculum Chinesisch 3. Lehr- und Lernprozesse: Sprache im Chinesischunterricht Sekundarstufe II 4. Lehr- und Lernprozesse: Landeskunde und Literatur Bereich D: Landeskunde 1. Geschichte des alten oder modernen China 2. Politik, Wirtschaft oder Gesellschaft Chinas 3. Chinesische Rechtskultur Bereich E: Sprachpraxis Moderne chinesische Sprache in Verwendungsbereichen des Alltags und der Landeskunde (2) Im Ergänzungsstudium, das 30 Semesterwochenstunden umfaßt, sind folgende Lehrveranstaltungen zu besuchen und folgende Nachweise zu erwerben: - Moderne chinesische Sprache III (4 SWS, TNS), Bereich E (Sprachpraxis) - Moderne chinesische Sprache IV (4 SWS, LNW), Bereich E (Sprachpraxis) - Chinesisch für die Mittelstufe 1 und 2 (4 SWS, TNS), Bereich E (Sprachpraxis) - Übersetzungsübungen (4 SWS, TNS), Bereich E (Sprachpraxis) - Proseminar Sprachwissenschaft (2 SWS, QuSt), Bereich A (Sprachwissenschaft) - Proseminar Fachdidaktik (2 SWS, QuSt), Bereich C (Fachdidaktik) - jeweils ein Hauptseminar aus den Bereichen B (Literaturwissenschaft) oder D (Landeskunde). In einem der beiden Hauptseminare ist ein Leistungsnachweis und in dem anderen ein Teilnahmeschein zu erwerben (4 SWS, LNW, TNS) - ein Proseminar zur Landeskunde (Grundzüge der chinesischen Geschichte) (2 SWS, LNS), Bereich D (Landeskunde) - eine Übung aus dem Bereich B (Literaturwissenschaft) (2 SWS, TNS) - eine Vorlesung aus dem Bereich B (Literaturwissenschaft) oder D (Landeskunde) (2 SWS, TNS)
§ 11 Erweiterungsprüfung (1) Beim Studium von Chinesisch als Erweiterungsfach (für die Erweiterungsprüfung nach bestandener Erster Staatsprüfung in zwei Fächern und Erziehungswissenschaft) wird ein Studienumfang von 30 SWS verlangt. (2) Bei der Meldung zur Prüfung ist das Studium von fünf Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines vertieft studiert wurde. Es sind drei Leistungsnachweise, zwei qualifizierte Studiennachweise und sieben Teilnahmenachweise vorzulegen (siehe § 10, Abs. 2). (3) Prüfungsanforderungen: a) Die Prüfungen beziehen sich auf die Inhalte und Methoden der gewählten fünf Teilgebiete des Studiums und können Zusammenhänge des Fachs und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen des Fachs berücksichtigen (§ 44 Abs. 4 LPO). Zu den Teilgebieten sind die besonderen Schwerpunkte der Studien anzugeben (vgl. § 54 Abs. 3 LPO). b) Es sind zwei schriftliche Arbeiten unter Aufsicht anzufertigen. Eine der beiden vierstündigen Klausuren besteht aus einer Übersetzung vom Deutschen ins Chinesische und vom Chinesischen ins Deutsche. Die zweite Klausurarbeit besteht aus einem Fachaufsatz in deutscher Sprache, dessen Aufgabenstellung sich auf die gewählten Teilgebiete bezieht. Es werden zwei Klausuren zur Wahl gestellt. c) Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung von 60 Minuten Dauer. In der mündlichen Prüfung soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, daß sie oder er sich gründliche Kenntnisse im Fach Chinesisch angeeignet hat und wissenschaftliche Fragen zu durchdenken sowie ihre oder seine Erkenntnisse in angemessener Form vorzutragen vermag.
§ 12 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen Über die Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen entscheidet das Staatliche Prüfungsamt im Einvernehmen mit den zuständigen Fachvertreterinnen und Fachvertretern. § 13 Studienplan Auf der Grundlage dieser Studienordnung wird ein Studienplan aufgestellt und als Anhang beigefügt, der als Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des Studiums dienen soll.
Anhang: Studienplan 1. Semester
2. Semester
3. Semester
4. Semester
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