Das Institut für Rundfunkökonomie wird vom "Verein zur Förderung des Instituts für Rundfunkökonomie der Universität zu Köln e.V." getragen. Er hat seinen Sitz in Köln. Der Verein verfolgt gemäß § 2 seiner Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Er hat den Zweck, die Forschung auf dem Gebiet der Rundfunkökonomie an der Universität zu Köln zu fördern und insbesondere das Institut für Rundfunkökonomie an der Universität zu Köln bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. Der Satzungszweck wird vor allem verwirklicht durch die Unterstützung des Instituts bei der Durchführung von praxisbezogenen Forschungsprojekten zu aktuellen volks- und betriebswirtschaftlichen Fragen des Rundfunks und rundfunkähnlicher Dienste sowie bei der Abhaltung wissenschaftlicher Veranstaltungen.
Die Förderung soll neben der Bereitstellung finanzieller Mittel auch dadurch erfolgen, dass einzelne Vereinsmitglieder dem Institut ihr fachliches Wissen und ihre praktische Erfahrung zur Verfügung stellen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Das Institut für Rundfunkökonomie wird den Mitgliedern die Ergebnisse seiner wissenschaftlichen Arbeit zur Kenntnis bringen.
Organe des Vereins sind (gem. § 5 der Satzung) die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Vertretung des Vereins obliegt (gem. § 7 der Satzung) dem Vorstand. Derzeit ist Herr Michael Krüßel Vorsitzender des Vereins; stellvertretende Vorsitzende sind die Herren Professoren Dr. Detlef Schoder und Dr. Johannes Münster als Institutsdirektoren. Die Mitgliederversammlung findet (gem. § 6 der Satzung) mindestens einmal jährlich statt.
Einzelheiten hierzu sowie zur Beschlußfassung können Sie der Satzung entnehmen.