Satzung
zur Änderung der Prüfungsordnung
für den Diplomstudiengang Psychologie
der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln
vom 23.02.2000


Auf Grund des § 2 Abs. 4 und des § 91 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV.NRW S. 532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1999 (GV.NRW S. 670) hat die Universität zu Köln folgende Änderungssatzung erlassen.

Artikel I

Die Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Psychologie der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln vom 11. Juli 1997 (ABl. NRW Nr. 11/97, S. 744) wird wie folgt geändert:
  1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) Der Satz 1 erhält folgende Fassung:
    "Der "Prüfungsausschuss für die Diplom-Vorprüfung" besteht aus den 5 Professorinnen bzw. Professoren des Psychologischen Instituts der Philosophischen Fakultät und der Direktorin bzw. dem Direktor des Instituts für Klinische Psychologie und Psychotherapie sowie einer Professorin bzw. einem Professor des Instituts für Psychologie der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät, zwei Mitgliedern aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen und zwei Studierenden, die die Diplom-Vorprüfung bereits bestanden haben."

    b) Satz 12 erhält folgende Fassung:
    "Er beschließt - soweit nichts anderes bestimmt ist - mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden."

  2. § 6 Abs. 1 Satz 5 erhält folgende Fassung:
    "Der Prüfungsausschuss für die Diplom-Vorprüfung sowie für die Diplomprüfung kann - solange für den Diplomstudiengang Psychologie an der Universität zu Köln eine Zulassungsbeschränkung besteht - am Psychologischen Institut der Philosophischen Fakultät tätige wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die promoviert sind, mit Zweidrittel-Mehrheit für ein Jahr als Prüferinnen/Prüfer bestellen."

  3. § 9 Abs. 4 (2.) erhält folgende Fassung:
    "Wer an wissenschaftlichen Untersuchungen der als Prüferinnen/Prüfer in einem psychologischen Fach des Diplomstudiengangs Psychologie an der Universität zu Köln zugelassenen Professorinnen/Professoren mindestens 40 Stunden lang (mindestens zu 75 % als Versuchsperson) mitgewirkt hat und darüber eine Bescheinigung vorlegt."

  4. § 11 Abs. 5 Satz 4 erhält folgende Fassung
    "Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten §§ 12 Abs. 5 und 13 dieser Ordnung sowie § 7 Abs. 3 der Eckdatenverordnung."

  5. In § 12 wird folgender Absatz 5 angefügt:
    "Schriftliche Prüfungen werden von zwei Prüferinnen bzw. Prüfern bewertet, die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden Einzelbewertungen. Die Bewertung ist den Studierenden gemäß Eckdatenverordnung (nach spätestens sechs Wochen) mitzuteilen."

  6. § 16 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ("Das Nähere regelt die Studienordnung.") wird gestrichen.

  7. In § 17 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
    "Auf begründeten Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten kann der Prüfungsausschuss für die Diplomprüfung im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Dekanin bzw. dem jeweils zuständigen Dekan auch ein anderes geeignetes Fach als Wahlpflichtfach zur forschungsorientierten Vertiefung genehmigen."

  8. § 17 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
    "Bei den schriftlichen Prüfungen nach Absatz 2 sind nach Vorgabe der Prüferinnen/Prüfer Klausuren oder Hausarbeiten möglich. Die Bearbeitungszeit für die Klausuren beträgt zwei Zeitstunden. Bei Hausarbeiten wird die Bearbeitungszeit in Absprache mit der Prüferin/dem Prüfer festgesetzt; sie sollte 8 Wochen nicht überschreiten. Für die Bewertung gelten §§ 12 Abs. 5 und 13 dieser Ordnung."

  9. § 17 Abs. 8 Satz 4 erhält folgende Fassung:
    "Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten §§ 12 Abs. 5 und 13 dieser Ordnung sowie § 7 Abs. 3 der Eckdatenverordnung."

Artikel II

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. April 2000 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (ABl. NRW) veröffentlicht.

Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse der Philosophischen Fakultät vom 26.01.2000 und des Senats der Universität zu Köln vom 09.02.2000 sowie meiner Genehmigung vom 23.02.2000.

Köln, den 23.02.2000

Der Rektor
der Universität zu Köln
Univ.-Prof. Dr. Jens Peter Meincke


Prüfungsordnung

für den Diplomstudiengang Psychologie an der Universität zu Köln
Vom 11. Juli 1997



Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 91 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz-UG): in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993, geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV.NW. S. 428), hat die Universität zu Köln die folgende Diplomprüfungsordnung als Satzung erlassen:

 

Teil I: Allgemeiner Teil 1
§ 1 Zweck der Diplomprüfung, Ziel des Studiums, Diplomgrad
§ 2 Regelstudienzeit und Studienumfang
§ 3 Prüfungen und Prüfungsfristen
§ 4 Freiversuch-Regelung
§ 5 Prüfungsausschüsse
§ 6 Prüfungs- und Beisitzberechtigung bzw. -verpflichtung
§ 7 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester

§ 8

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

Teil II: Diplom-Vorprüfung
§ 9 Zulassung
§ 10 Zulassungsverfahren
§ 11 Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung
§ 12 Prüfungen
§ 13 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 14 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung
§ 15 Zeugnis

Teil III: Diplomprüfung
§ 16 Zulassung
§ 17 Umfang und Art der Diplomprüfung
§ 18 Diplomarbeit
§ 19 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
§ 20 Mündliche Prüfungen
§ 21 Zusatzfächer
§ 22 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 23 Wiederholung der Diplomprüfung
§ 24 Zeugnis
§ 25 Diplom

Teil IV: Schlußbestimmungen
§ 26 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
§ 27 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 28 Aberkennung des Diplomgrades
§ 29 Übergangsbestimmungen
§ 30 Inkrafttreten und Veröffentlichung

 


Teil I: Allgemeiner Teil


§ 1 Zweck der Diplomprüfung, Ziel des Studiums, Diplomgrad

(1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Psychologie an der Universität zu Köln. Durch die Diplomprüfung sollen die Kandidatinnen/Kandidaten nachweisen, daß sie die für die Berufspraxis notwendigen Fachkenntnisse erworben haben, die Zusammenhänge ihres Faches überblicken und die Fähigkeit besitzen, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.

(2) Das Studium soll den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, daß sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden.

(3) Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Philosophische Fakultät der Universität zu Köln den akademischen Grad "Diplom-Psychologin" bzw. "Diplom-Psychologe" (abgekürzt: "Dipl.-Psych.").

§ 2 Regelstudienzeit und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Prüfungszeit neun Fachsemester. Die berufspraktische Tätigkeit, etwa in Form eines 5-Monats-Praktikums, berührt die Regelstudienzeit nicht (vgl. §16 Abs. 1 Punkt 3).

(2) Das Studium gliedert sich in

  1. einen ersten Studienabschnitt von vier Studiensemestern (Grundstudium), der mit der Diplom-Vorprüfung abschließt,
  2. einen zweiten Studienabschnitt von fünf Studiensemestern (Hauptstudium), der mit der Diplomprüfung abschließt.

(3) Das Lehrangebot ist so zu organisieren, daß die Studierenden die Diplom-Vorprüfung am Ende des vierten Fachsemesters und die Diplomprüfung am Ende des neunten Fachsemesters abschließen können.

(4) Der Studienumfang im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich beträgt 160 Semesterwochenstunden (SWS). Davon entfallen auf den Pflicht- und Wahlpflichtbereich höchstens 144 SWS, und zwar

  1. auf die Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des ersten Studienabschnittes 72 Semesterwochenstunden und
  2. auf die Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des zweiten Studienabschnittes 72 Semesterwochenstunden.
(5) Das neunte Fachsemester dient der Ablegung der mündlichen Fachprüfungen. Die Anfertigung der Diplomarbeit geht voraus. Der Zeitbedarf für die Prüfungen ergibt sich aus den §§ 3 Abs. 5, 11 Abs. 7 und 17 Abs. 8.

§ 3 Prüfungen und Prüfungsfristen

(1) Der Diplomprüfung (§§ 16-25) geht die Diplom-Vorprüfung (§§ 9-15) voraus.

(2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die in der Regel in Form von mündlichen Prüfungen abgelegt werden (vgl. § 11 Abs. 4 und 5). Die Diplomprüfung besteht aus Diplomarbeit und Fachprüfungen. Die Diplom-Vorprüfung wird in der Regel als Abschluß des viersemestrigen ersten Studienabschnitts, die mündliche Diplomprüfung als Abschluß des fünfsemestrigen zweiten Studienabschnitts durchgeführt.

(3) Die Meldung zur Diplom-Vorprüfung soll im vierten Semester, die Meldung zur Diplomprüfung soll im achten Semester, und zwar jeweils an dem vom Prüfungsausschuß festgelegten Termin, der im allgemeinen mindestens vier Wochen vor Beginn der Prüfungen liegt, durch Einreichen des schriftlichen Antrags auf Zulassung beim jeweils zuständigen Prüfungsausschuß erfolgen. Die Meldung kann jeweils früher erfolgen, sofern die für die Zulassung erforderlichen Leistungen (Abs. 4) nachgewiesen werden.

(4) Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung und zur Diplomprüfung wird nach Maßgabe der §§ 9 bzw. 16 vom Nachweis bestimmter Studienleistungen (Leistungsnachweise) abhängig gemacht.

(5) Die Fachprüfungen in der Diplom-Vorprüfung und die mündlichen Fachprüfungen der Diplomprüfung sollen jeweils innerhalb von 12 Wochen abgelegt werden. Dabei bleibt im Sommer ein Urlaubsmonat, in dem das Institut keine Prüfungstermine anbietet, unberücksichtigt.

Für behinderte Studierende läßt der Prüfungsausschuß auf begründeten Antrag Ausnahmen von dieser Regelung zu.

(6) Der jeweils zuständige Prüfungsausschuß bestimmt frühzeitig die Prüfungstermine zu Beginn bzw. vor Beendigung des jeweiligen Semesters und gibt diese durch Aushang bekannt.

§ 4 Freiversuch - Regelung

(1) Bei der Ablegung der Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung innerhalb der Regelstudienzeit von vier Fachsemestern (d.h. bis zum Beginn des 5. Fachsemesters) bzw. der Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit von neun Semestern (d.h. bis zum Beginn des zehnten Fachsemesters) gelten die jeweiligen Prüfungen im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (= Freiversuch). Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die jeweilige Fachprüfung auf Grund eines ordnungswidrigen Verhaltens, z.B. Täuschung, für nicht bestanden erklärt worden ist. Die Freiversuch-Regelung findet keine Anwendung, wenn bereits ein verwandtes Studium in einem anderen Fachbereich erfolglos beendet wurde.

(2) Zur Verbesserung der Fachnote kann jede Fachprüfung bei Vorliegen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen einmal wiederholt werden. Der Antrag auf Zulassung ist rechtzeitig zum nächsten Prüfungstermin zu stellen. Resultiert in der Wiederholungsprüfung eine abweichende Fachnote, so wird die bessere Fachnote für das Zeugnis zugrunde gelegt.

(3) Fachsemester sind die für den Diplomstudiengang Psychologie absolvierten oder anerkannten Studiensemester. Bei der Berechnung dieser Fachsemester bleiben solche Semester unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung, während derer Studierende nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert waren. Ein Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn z.B. bei einer Studentin mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen. Für den Fall der Erkrankung ist von der/dem Erkrankten unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeizuführen und mit der Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorzulegen, in dem die Studienunfähigkeit bescheinigt wird.

Unberücksichtigt bleibt auch ein Auslandsstudium bis zu drei Semestern, wenn die/der Studierende nachweislich an einer ausländischen Hochschule für das Studienfach, in dem sie bzw. er die Freiversuchsregelung (§§ 4 (1), 20 (2)) in Anspruch nehmen möchte, eingeschrieben war und darin Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang, in der Regel mindestens acht Semesterwochenstunden besucht und pro Semester mindestens einen Leistungsnachweis erbracht hat.

Ferner bleiben Fachsemester in angemessenem Umfang, höchstens jedoch bis zu zwei Semestern, unberücksichtigt, wenn die/der Studierende nachweislich während dieser Zeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Universität zu Köln tätig war.

§ 5 Prüfungsausschüsse

(1) Für die Organisation der Diplom-Vorprüfung und für die weiteren durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist ein "Prüfungsausschuß für die Diplom-Vorprüfung" zu bilden. Für die Organisation der Diplomprüfung und für die weiteren durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist ein "Prüfungsausschuß für die Diplomprüfung" zu bilden.

(2) Der "Prüfungsausschuß für die Diplom-Vorprüfung" besteht aus den sechs Professorinnen bzw. Professoren des Psychologischen Instituts der Philosophischen Fakultät sowie einer Professorin bzw. einem Professor des Instituts für Psychologie der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät, zwei Mitgliedern aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter/-innen und zwei Studierenden, die die Diplom-Vorprüfung bereits bestanden haben.

Die Mitglieder werden von der Fakultät, nach Gruppen getrennt, gewählt. Die Gruppen haben ein Vorschlagsrecht. Die Professoren / -innen werden auf drei Jahre, die übrigen Mitglieder auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Entsprechend werden ein Mitglied aus der Gruppe der Professorinnen/Professoren (ebenfalls aus dem Institut für Psychologie der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät), eines der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und eines aus der Gruppe der Studierenden als Stellvertreter gewählt. Die Vertreter werden tätig, wenn Mitglieder aus der entsprechenden Gruppe durch dringende Gründe an der Mitarbeit verhindert sind. Der Ausschuß wählt aus den ihm angehörenden Professorinnen bzw. Professoren eine/n Vorsitzende/Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreter/ -in.
Sofern ein/das Mitglied der wissenschaftlichen Mitarbeiter/-innen auf Lebenszeit beamtet ist, kann es ebenfalls zum/r Vorsitzenden (bzw. deren/dessen Stellvertreter/-in gewählt werden).

Die Zusammensetzung des "Prüfungsausschusses für die Diplom-Vorprüfung" ist bekanntzugeben. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitz gesichert ist, zwei weitere Professorinnen/Professoren sowie ein weiteres Mitglied anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder dürfen bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen nicht mitstimmen; als solche gelten insbesondere die Beurteilung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, die Bestimmung der Art der Prüfungsaufgaben und die Bestellung der prüfenden, beisitzenden und aufsichtführenden Personen.

(3) Für den "Prüfungsausschuß für die Diplomprüfung" gelten die Bestimmungen von Absatz 2 entsprechend.

(4) Die Prüfungsausschüsse achten darauf, daß die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden, und sorgen für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Sie sind insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Sie berichten in der Regel einmal, zum Ende der Amtszeit, der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und geben gegebenenfalls Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und des Studienplanes. Ferner legen sie die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen.

Jeder Prüfungsausschuß kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die/den Vorsitzende(n) übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und für den Bericht an die Fakultät.

(5) Die Sitzungen der Prüfungsausschüsse sind nicht-öffentlich.

(6) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse, einschließlich der Stellvertreter-innen/Stellvertreter, haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse, einschließlich der Stellvertreter-innen/Stellvertreter, die Prüferinnen/Prüfer und die Beisitzerinnen/Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitz des jeweiligen Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(8) Die Prüfungsausschüsse bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben eines Prüfungsamtes.

§ 6 Prüfungs- und Beisitzberechtigung bzw. -verpflichtung

(1) Der jeweils zuständige Prüfungsausschuß bestellt die prüfenden und beisitzenden Personen. Er kann die Bestellung der/dem Vorsitzenden übertragen. Zur Prüferin bzw. zum Prüfer wird in der Regel nur bestellt, wer zum Kreis der an der Universität zu Köln auf Lebenszeit beamteten Professorinnen/Professoren oder tätigen habilitierten Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer gehört und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem der Prüfung vorangegangenen Studienabschnitt im Rahmen des Diplomstudienganges Psychologie eine eigenverantwortliche selbständige Lehrtätigkeit von zwei Semestern in dem Prüfungsfach ausgeübt hat, für das sie bzw. er als Prüferin/Prüfer bestellt wird; die Lehrtätigkeit soll sich auf Lehrveranstaltungen beziehen, in denen Leistungsnachweise erworben werden können (§92 UG bleibt hiervon unberührt). Für Prüferinnen/Prüfer in Wahlpflichtfächern gilt Entsprechendes. Die/Der Vorsitzende des "Prüfungsausschusses für die Diplom-Vorprüfung" kann - solange für den Diplom-Studiengang Psychologie an der Universität zu Köln eine Zulassungsbeschränkung besteht - am Psychologischen Institut der Philosophischen Fakultät tätige wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter (auf Rats-, Oberrats-, wissenschaftlichen Angestelltenstellen), die promoviert sind, zeitlich befristet als Prüferinnen/Prüfer für die Diplom-Vorprüfung bestellen. Zum Beisitz darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung in Psychologie oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat und an der Universität zu Köln beschäftigt ist.

(2) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann für die Diplomarbeit und für die mündlichen Prüfungen Prüferinnen/Prüfer vorschlagen, sofern für ein Prüfungsfach mehrere Prüferinnen/Prüfer bestellt worden sind. Auf die Vorschläge der/des Kandidatin/Kandidaten soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden; ein Anspruch auf Berücksichtigung des Vorschlags besteht nicht.

(3) Die/Der Vorsitzende des jeweils zuständigen Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß den Kandidatinnen/Kandidaten die Namen der für sie bestellten Prüferinnen/Prüfer mindestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin bekanntgegeben werden.

(4) Die Prüferinnen/Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

§ 7 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester

(1) Studienzeiten im Diplomstudiengang Psychologie an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden von Amts wegen angerechnet.

(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden von Amts wegen angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Gleichwertige Studienzeiten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht worden sind, werden auf Antrag angerechnet. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuß über die Gleichwertigkeit. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Diplom-Vorprüfungen und entsprechende Prüfungen sowie einzelne Prüfungsleistungen, die die Kandidatin bzw. der Kandidat an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes im Diplomstudiengang Psychologie erbracht hat, werden von Amts wegen angerechnet.

Diplom-Vorprüfungen und einzelne Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Anstelle der Diplom-Vorprüfung können in begründeten Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(4) Prüfungsleistungen in Diplomprüfungen, die die Kandidatin bzw. der Kandidat an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes im Diplomstudiengang Psychologie erbracht hat, werden von Amts wegen angerechnet. Das gleiche gilt für Prüfungsleistungen in Abschlußprüfungen anderer Studiengänge oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(5) In staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen von Amts wegen angerechnet. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit sind gemeinsame Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz zu beachten.

(6) Leistungen, die mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld in dem Wahlfach Psychologie erbracht worden sind, werden als Studienleistungen auf das Grundstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.

(7) Studienbewerberinnen/Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 66 UG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Studienleistungen des Grundstudiums und auf Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für die Prüfungsausschüsse bindend.

(8) Zuständig für die Anrechnung nach den Absätzen 1 bis 7 sind der "Prüfungsausschuß für die Diplom-Vorprüfung" und der "Prüfungsausschuß für die Diplomprüfung". Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreterinnen/Fachvertreter zu hören.

§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für das Versäumnis oder für den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen der/dem Vorsitzenden des jeweils zuständigen Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest erforderlich, aus dem die voraussichtliche Dauer der Prüfungsunfähigkeit hervorgeht. Der Prüfungsausschuß kann die Vorlage des Attests eines/r vom Prüfungsausschuß bestimmten Vertrauensarztes/ärztin verlangen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Prüfungstermin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht die Kandidatin bzw. der Kandidat, das Ergebnis der Prüfungsleistung durch Täuschung, z.B. Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Kandidatinnen/Kandidaten, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören, können von der jeweiligen prüfenden oder aufsichtführenden Person nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluß sind aktenkundig zu machen. Werden Kandidatinnen/Kandidaten von der weiteren Erbringung einer Prüfungsleistung ausgeschlossen, können sie verlangen, daß diese Entscheidung vom jeweils zuständigen Prüfungsausschuß überprüft wird. Dies gilt entsprechend bei Feststellungen einer Prüferin bzw. eines Prüfers oder von Aufsichtsführenden gemäß Satz 1.

(4) Belastende Entscheidungen eines Prüfungsausschusses sind den Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Dabei ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.

 


Teil II: Diplom-Vorprüfung


§ 9 Zulassung

(1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,
  2. für den Diplom-Studiengang Psychologie an der Universität zu Köln mindestens ein Semester vor der Meldung zur Diplom-Vorprüfung eingeschrieben ist,
  3. die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung erfüllt (Absatz 4),
  4. den Prüfungsanspruch nicht durch Versäumen einer Wiederholungsfrist (§ 14 Abs. 4) verloren hat.

Die in Satz 1 genannten Voraussetzungen werden im Falle des § 7 Abs. 7 durch entsprechende Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung ganz oder teilweise ersetzt.

(2) Dem schriftlichen formlosen Antrag auf Zulassung sind beizufügen:

  1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
  2. Studienbuch mit Belegbögen,
  3. eine Erklärung darüber, daß bislang noch keine Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung im Studiengang Psychologie an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden wurde, daß noch kein Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verlorengegangen ist und daß kein anderes Prüfungsverfahren in Gang ist.

(3) Ist es der Kandidatin bzw. dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise zu erbringen, kann der Prüfungsausschuß für die Diplom-Vorprüfung gestatten, den Nachweis auf andere Weise zu führen.

(4) Die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen zur Diplom-Vorprüfung erfüllt,

  1. wer an Lehrveranstaltungen in sieben Fächern nach § 11 Abs. 2 und nach näherer Bestimmung der Studienordnung teilgenommen hat und hierbei folgende fünf Leistungsnachweise nach Maßgabe der Studienordnung in den folgenden Bereichen erworben hat:
    a) Statistik (4 SWS: Statistik I und II)
    b) Quantitative Methoden (4 SWS: Versuchsplanung und Experimentalpraktikum)
    c) Allgemeine Methoden (4 SWS: Datenerhebung/ -auswertung und Empiriepraktikum)
    d/e) je ein Leistungsnachweis (2 SWS) aus zwei Fächern gemäß § 11, Abs. 2, Nr. 2 - 7 nach Wahl der/des Studierenden (wobei sich Allgemeine Psychologie I und II gegenseitig ausschließen)
  2. wer an wissenschaftlichen Untersuchungen der als Prüferinnen/Prüfer in einem psychologischem Fach des Diplomstudiengangs Psychologie an der Universität zu Köln zugelassenen Professorinnen/Professoren mindestens 30 Stunden lang (mindestens zu 75% als Versuchsperson) mitgewirkt hat und darüber eine Bescheinigung vorlegt;

§ 10 Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß oder gemäß § 5 Abs. 4 Satz 5 dessen Vorsitzende/Vorsitzender.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in § 9 Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

(3) Die Zulassung ist ferner zu versagen, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung in dem Studiengang Psychologie an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder sich im Diplomstudiengang Psychologie an einer anderen Hochschule im Prüfungsverfahren befindet.

(4) Die Zulassung darf im übrigen nur versagt werden, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist (§ 14 Abs. 4) verloren hat.

(5) Kandidatinnen/Kandidaten können bis spätestens eine Woche vor Beginn der Fachprüfungen ihre Anmeldung zurückziehen. Im übrigen gilt § 8 Abs. 1, 2.

§ 11 Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung

(1) Durch die Diplom-Vorprüfung sollen die Kandidatinnen/Kandidaten nachweisen, daß sie das Ziel des ersten Studienabschnittes (= Grundstudium) erreicht haben und daß sie insbesondere die inhaltlichen Grundlagen, das methodische Instrumentarium und die systematische Orientierung erworben haben, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

(2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus sieben Fachprüfungen in den folgenden Fächern:

  1. Methodenlehre
  2. Allgemeine Psychologie I
  3. Allgemeine Psychologie II
  4. Entwicklungspsychologie
  5. Differentielle Psychologie und Persönlichkeitsforschung
  6. Biologische Psychologie
  7. Sozialpsychologie

(3) Gegenstand der Prüfungen nach Absatz 2 sind die Inhalte der zu diesen Fächern gehörenden (Wahl-) / Pflichtveranstaltungen. Zur Erhöhung der Transparenz für die Studierenden wird die in den Veranstaltungen behandelte Literatur in Form von Literaturlisten für jedes Fach bekannt gegeben.

(4) Die Fachprüfungen werden in der Regel mündlich durchgeführt.

(5) Den Studierenden kann von einzelnen Prüferinnen bzw. Prüfern auch die schriftliche Prüfungsform angeboten werden, wenn der Prüfungsausschuß einem entsprechenden Antrag der prüfungsberechtigten Person zugestimmt hat. Die Bearbeitungszeit für die Klausur beträgt zwei Zeitstunden. Die Wahlmöglichkeit muß den Studierenden durch Aushang vor der Zulassung zum jeweiligen Prüfungstermin bekannt gegeben werden; die Studierenden geben dann bei der Zulassung ihre Wahl der Prüfungsform bekannt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten §13 dieser Ordnung sowie §7 Abs. 3 der Eckdatenverordnung.

Die zweite Wiederholungsprüfung muß mündlich durchgeführt werden.

(6) Die Fachprüfungen sind so zu organisieren, daß die Diplom-Vorprüfung bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Studiensemesters abgeschlossen sein kann.

(7) Die Diplom-Vorprüfung soll innerhalb von zwölf Wochen abgeschlossen sein.

(8) Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung können durch gleichwertige Leistungen im Rahmen einer Einstufungsprüfung gemäß § 66 UG ersetzt werden.

(9) Macht eine Kandidatin bzw. ein Kandidat durch Vorlage des Attests eines/r vom Prüfungsausschuß bestimmten Vertrauensarztes/ärztin glaubhaft, daß sie bzw. er wegen länger andauernder körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin bzw. dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.

§ 12 Prüfungen

(1) In den Fachprüfungen sollen die Kandidatinnen/Kandidaten nachweisen, daß sie die Zusammenhänge des jeweiligen Prüfungsfachs erkennen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermögen sowie über ein breites Grundwissen verfügen. Darüber hinaus können in mündlichen Prüfungen in Absprache mit den Prüferinnen bzw. Prüfern von Kandidatinnen/Kandidaten benannte, eingegrenzte Themen (Vertiefungsgebiete) geprüft werden; den Prüflingen soll dabei Gelegenheit gegeben werden, sich hierzu zusammenhängend zu äußern.

(2) Mündliche Prüfungen sollen vor einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer/s sachkundigen Beisitzenden als Einzelprüfungen abgelegt werden. Die Dauer der Prüfung beträgt in der Regel für jede/n Kandidatin/Kandidaten 25 Minuten. Die Bestimmungen des §3 Abs 7,1 der Eckdatenverordnung bleiben davon unberührt.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.

(4) Studierende, die sich bereits zur Prüfung gemeldet haben, können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse und nur mit Zustimmung der Prüflinge als Zuhörerinnen/Zuhörer zugelassen werden. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 13 Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen (Fachnoten) werden von den jeweiligen Prüferinnen bzw. Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen in den einzelnen Fächern sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

(2) Zur differenzierteren Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte dadurch gebildet werden, daß die Notenziffern um 0,3 erniedrigt oder erhöht werden; dabei sind die Noten 0,7 ; 4,3 ; 4,7 und 5,3 ausgeschlossen.

(3) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist. Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Fachnoten nach folgender Einteilung:

bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis 4,0 = ausreichend.

(4) Bei der Berechnung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(5) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn jede Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) beträgt.

§ 14 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

(1) Fachprüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können zweimal wiederholt werden. §4 (Freiversuch) bleibt davon unberührt.

(2) Eine dritte Wiederholung derselben Fachprüfung ist nicht möglich.

(3) Wenn im Rahmen der Diplom-Vorprüfung eine Fachprüfung nicht bestanden wurde, kann diese frühestens zum nächsten Prüfungstermin und muß spätestens vor Ablauf des 6. Monats - gerechnet vom Zeitpunkt der nicht bestandenen Fachprüfung an - wiederholt werden. Bei nicht bestandenen Prüfungen in zwei oder mehr Fächern kann e i n e Prüfung entsprechend Satz 1 wiederholt werden. Die übrigen Prüfungen können frühestens nach Ablauf von sechs Monaten und müssen spätestens vor Ablauf eines Jahres wiederholt werden. Unbeschadet davon können bereits Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums besucht werden.

(4) Versäumen Kandidatinnen/Kandidaten, sich innerhalb eines Jahres zur Wiederholungsprüfung zu melden, verlieren sie den Prüfungsanspruch, es sei denn, sie weisen nach, daß sie das Versäumen dieser Frist nicht zu vertreten haben. Die erforderlichen Feststellungen trifft der "Prüfungsausschuß für die Diplom-Vorprüfung".

§ 15 Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird unverzüglich, spätestens binnen sechs Wochen nach Erbringen der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis ausgestellt. Es enthält die in den Fachprüfungen erzielten Noten, die Gesamtnote sowie die Namen der Prüferinnen bzw. Prüfer. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist, und es wird von der/dem Vorsitzenden des "Prüfungsausschusses für die Diplom-Vorprüfung" unterzeichnet.

(2) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat einzelne Fachprüfungen nicht bestanden oder gelten sie als nicht bestanden, erteilt die/der Vorsitzende des "Prüfungsausschusses für die Diplom-Vorprüfung" der/dem Betreffenden hierüber einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, der auch darüber Auskunft gibt, ob und welche Prüfungs-leistungen innerhalb welcher Frist wiederholt werden kann.

(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, wird der/dem Betreffenden auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Prüfung nicht bestanden ist.


Teil III: Diplomprüfung


§ 16 Zulassung

(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt oder die Einstufungsprüfung (§ 7 Abs. 7) bestanden hat;
  2. die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Psychologie an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes bestanden oder eine nach § 7 Abs. 3 als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat;
  3. Nachweise über eine in der Studienordnung näher bezeichnete berufspraktische Tätigkeit von insgesamt (mindestens) 20 Wochen Dauer (§ 2 Abs. 1), die unter Aufsicht und Anleitung einer/s einschlägig diplomierten oder promovierten Psychologin/Psychologen abgeleistet wurde. Das Nähere regelt die Studienordnung.

    Die berufspraktische Tätigkeit wird in der Regel in Form von zwei Praktika von (mindestens) sechs Wochen und einem Praktikum von (mindestens) acht Wochen Dauer abgeleistet. Bei entsprechend begründetem Antrag ist auch ein einziges Praktikum mit (mindestens) fünf Monaten an einer Institution möglich.
    Der Antrag muß rechtzeitig vor dem Antritt des Praktikums gestellt werden;

  4. an Lehrveranstaltungen in folgenden Fächern - nach näherer Bestimmung der Studienordnung - mit Erfolg teilgenommen und darin je einen Leistungsnachweis erworben hat:

    - in den drei Anwendungsfächern:

    Klinische Psychologie und Psychotherapie,
    Erziehungspsychologie,
    Arbeits- / Organisations- und Kommunikations- / Medienpsychologie
    (drei Leistungsnachweise);

    - in dem Methodenfach:
    Psychologische Diagnostik und Intervention (ein Leistungsnachweis über 4 SWS: Theorie der psychologischen Diagnostik und Intervention; praktisch- diagnostische Untersuchung);

    - im Wahlpflichtfach zur forschungsorientierten Vertiefung (§ 17 Abs. 4) (ein Leistungsnachweis),

    (zusammen fünf Leistungsnachweise).

  5. erklärt hat,

    - welches forschungsorientierte Vertiefungsfach,
    - welches nicht-psychologische Wahlpflichtfach und
    - welche zwei Anwendungsfächer als Schwerpunktfächer gewählt werden.

(2) Die in Absatz 1 Nrn. 3 bis 5 genannten Zulassungsvoraussetzungen müssen spätestens bei der Meldung zur Diplomprüfung vorgelegt werden.

(3) Die Annahme der Diplomarbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zu den (mündlichen) Fachprüfungen im Rahmen der Diplomprüfung.

(4) Kandidatinnen/Kandidaten können bis spätestens eine Woche vor Beginn der (mündlichen) Fachprüfungen ihre Anmeldung zurückziehen. Im übrigen gilt § 8 Abs. 1, 2.

§ 17 Umfang und Art der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung ist so zu organisieren, daß sie bis zum Ende des neunten Studiensemesters abgeschlossen sein kann.

(2) Die Prüfung besteht aus

a. der Diplomarbeit (vergl. § 18);
b. zwei schriftlichen Prüfungen in den Fächern: Evaluation und Forschungsmethodik sowie dem gewählten nicht-psychologischen Wahlpflichtfach (vgl. Absatz 5), die studienbegleitend abgelegt werden;
c. fünf mündlichen Prüfungen in den Fächern nach Absatz (3), die als Blockprüfung abgelegt werden (also insgesamt sieben Prüfungsleistungen).

(3) Die fünf mündlichen Prüfungen finden in folgenden Fächern statt:

a) in den Anwendungsfächern

1. Klinische Psychologie und Psychotherapie,
2. Erziehungspsychologie,
3. Arbeits- / Organisations- und Kommunikations- / Medienpsychologie ,

b) im Methodenfach

4. Psychologische Diagnostik und Intervention
und

c) im Wahlpflichtfach
5. zur forschungsorientierten Vertiefung (vgl. Absatz 4).

(4) Als Wahlpflichtfach zur forschungsorientierten Vertiefung kann eines der folgenden Fächer, soweit es das Lehrangebot zuläßt, gewählt werden:

(5) Als nicht-psychologisches Wahlpflichtfach / (Nebenfach) kann, soweit es das Lehrangebot zuläßt, eines der folgenden der Psychologie benachbarten Fächer gewählt werden:

Auf begründeten Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten kann der "Prüfungsausschuß für die Diplomprüfung" im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Dekan auch ein anderes geeignetes Fach als nicht-psychologisches Wahlpflichtfach genehmigen.

(6) Bei den schriftlichen Prüfungen nach Abs 2 b sind nach Vorgabe der Prüfer/-innen Klausuren oder Hausarbeiten möglich. Für die Durchführung der Klausuren gilt §11 Abs 5 entsprechend. Bei Hausarbeiten wird die Bearbeitungszeit in Absprache mit der Prüferin/ dem Prüfer festgesetzt.

(7) Die übrigen Fachprüfungen werden in der Regel mündlich durchgeführt. Die Dauer der mündlichen Prüfungen beträgt in der Regel jeweils 25 Minuten.

(8) Den Studierenden kann von einzelnen Prüferinnen bzw. Prüfern auch die schriftliche Prüfungsform angeboten werden, wenn der Prüfungsausschuß einem entsprechenden Antrag der prüfungsberechtigten Person zugestimmt hat. Die Bearbeitungszeit für die Klausur beträgt zwei Zeitstunden. Die Wahlmöglichkeit muß den Studierenden durch Aushang vor der Zulassung zum jeweiligen Prüfungstermin bekannt gegeben werden; die Studierenden geben dann bei der Zulassung ihre Wahl der Prüfungsform bekannt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten §13 dieser Ordnung sowie §7 Abs 5 der Eckdatenverordnung.

Die zweite Wiederholungsprüfung muß mündlich durchgeführt werden.

(9) Die (fünf) mündlichen Prüfungen sollen in einem Zeitraum von 12 Wochen abgelegt werden.

(10) Gegenstand der Prüfungen nach Absatz 4 sind die Inhalte der in der Studienordnung zu diesen Fächern aufgeführten Wahl-/Pflichtlehrveranstaltungen. Zur Erhöhung der Transparenz für die Studierenden wird die in den Veranstaltungen behandelte Literatur in Form von Literaturlisten für jedes Fach bekannt gegeben.

(11) § 11 Abs. 9 gilt entsprechend.

§ 18 Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll zeigen, daß die Kandidatinnen/Kandidaten in der Lage sind, innerhalb der nach Absatz 3 vorgegebenen Frist eine Fragestellung aus der Psychologie selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Die Diplomarbeit wird vor Ablegung der mündlichen Fachprüfungen angefertigt; die Bewertung der Diplomarbeit mit mindestens "ausreichend" (4,0) ist Voraussetzung für die Zulassung zu den mündlichen Prüfungen.

(2) Das Thema der Diplomarbeit kann von jeder/m gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 bestellten Prüferin/Prüfer gestellt werden. Auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten sorgt die/der Vorsitzende des "Prüfungsausschusses für die Diplomprüfung" dafür, daß die Kandidatin bzw. der Kandidat das Thema für die Diplomarbeit rechtzeitig erhält. Den Prüflingen ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Diplomarbeit Vorschläge zu machen. Die Vergabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt durch die/den Vorsitzenden des "Prüfungsausschusses für die Diplomprüfung". Der Zeitpunkt der Vergabe ist aktenkundig zu machen.

(3) Die Zeit zur Bearbeitung des Themas der Diplomarbeit beträgt von der Vergabe an gerechnet vier Monate, bei empirischen, experimentellen oder mathematischen Arbeiten bis zu sechs Monaten. Auf begründeten Antrag hin kann die Frist um vier Wochen, bei empirischen, experimentellen oder mathematischen Arbeiten um sechs Wochen verlängert werden.

(4) Das Thema und die Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen so beschaffen sein, daß die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Jede Kandidatin bzw. jeder Kandidat kann ihr/sein Thema nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgeben. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung der/des Vorsitzenden des "Prüfungsausschusses für die Diplomprüfung".

(5) Die Diplomarbeit kann auch als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der/s einzelnen aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist. Der Beitrag der/s einzelnen Kandidatin/Kandidaten muß die Anforderungen nach Absatz 1 und Absatz 6 erfüllen.

(6) Als Richtwert für den Umfang der Diplomarbeit wird festgesetzt: 80 Seiten Text, einschließlich Anmerkungen, zuzüglich Literaturverzeichnis und ggf. Materialien - im Typoskript-Format von 60 Anschlägen mal 35 Zeilen.

§ 19 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsamt abzuliefern. Bei der Abgabe haben die Kandidatinnen/Kandidaten schriftlich zu versichern, daß sie ihre Arbeit - bei einer Gruppenarbeit ihren entsprechend gekennzeichneten Teil der Arbeit - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht haben. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.

(2) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüferinnen/Prüfern zu begutachten und zu bewerten. Von der Beteiligung einer/s zweiten Prüferin/Prüfers kann nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden. Die Gründe sind aktenkundig zu machen. Eine der prüfenden Personen soll diejenige sein, die das Thema der Arbeit gestellt hat. Die/Der zweite Prüferin/Prüfer wird von der/dem Vorsitzenden des "Prüfungsausschusses für die Diplomprüfung" auf Vorschlag der/s Erstprüferin/Erstprüfers bestimmt. Die Bewertung der Arbeit erfolgt gemäß § 13 und wird schriftlich begründet. Die Note für die Diplomarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet. Ist deren Differenz größer als 2,0 oder hat einer der beiden Prüfer die Arbeit mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, entscheidet der "Prüfungsausschuß für die Diplomprüfung" über die Note der Arbeit.
(3) Die Bewertung der Diplomarbeit wird den Kandidatinnen bzw. Kandidaten spätestens nach 6 Wochen mitgeteilt.

§ 20 Mündliche Prüfungen

Für die mündlichen Prüfungen gilt § 12 entsprechend.

§ 21 Zusatzfächer

Die Studierenden können sich zusätzlich in anderen als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern kann auf Antrag hin in das Zeugnis übernommen werden, wird bei der Festsetzung der Gesamtnote jedoch nicht mit einbezogen. Für die Zusatzfächer gelten die gleichen Anforderungen wie für die Prüfungsfächer.

§ 22 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen in der Diplomprüfung und für die Bildung der Gesamtnote gilt § 13 entsprechend. Bei der Bildung der Gesamtnote wird die Note der Diplomarbeit zweifach gewichtet.

(2) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Diplomarbeit und sämtliche Fachprüfungen mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet wurden.

(3) Ergibt sich bei der Berechnung der Gesamtnote ein Durchschnitt von 1,0, so wird das Prädikat "Mit Auszeichnung" vergeben.

§ 23 Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Die Diplomarbeit, die nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, kann einmal wiederholt werden.

Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in § 18 Abs. 4 Satz 2 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat bei der Anfertigung der ersten Diplomarbeit von der Möglichkeit, das Thema zurückzugeben, keinen Gebrauch gemacht hat.

(2) Fachprüfungen können zweimal wiederholt werden. Eine Wiederholung zur Verbesserung der Note ist, außer im Fall des § 4 (Freiversuch), ausgeschlossen.

(3) Wenn im Rahmen der Diplomprüfung eine mündliche Prüfung nicht bestanden ist, kann diese frühestens zum nächsten Prüfungstermin und muß spätestens vor Ablauf des 6. Monats - gerechnet vom Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfung an - wiederholt werden. Bei nicht bestandenen mündlichen Prüfungen in zwei oder mehr Fächern können diese frühestens nach Ablauf von sechs Monaten und müssen spätestens vor Ablauf eines Jahres wiederholt werden.

(4) Versäumen die Kandidatinnen/Kandidaten, sich innerhalb eines Jahres zur Wiederholungsprüfung zu melden, verlieren sie den Prüfungsanspruch, es sei denn, sie weisen nach, daß sie das Versäumen dieser Frist nicht zu vertreten haben. Die erforderlichen Feststellungen trifft der "Prüfungsausschuß für die Diplomprüfung".

§ 24 Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplomprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält

a. Thema und Note der Diplomarbeit,
b. die Noten der Fachprüfungen,
c. die Gesamtnote.
d. die Namen der Prüferinnen/Prüfer.

(2) Auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten kann je Schwerpunktfach (§ 16 Abs. 1 Nr. 6 dritter Spiegelstrich) der Schwerpunkt der Prüfung ausdrücklich genannt werden.

(3) Auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten können das Ergebnis der Prüfung in den Zusatzfächern und die bis zum Abschluß der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen werden.

(4) Anträge nach den Absätzen 2 bis 4 müssen spätestens bis zum Tag der letzten Prüfungsleistung gestellt werden.

(5) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es wird von der/m Dekanin/Dekan der Philosophischen Fakultät und von der/m Vorsitzenden des "Prüfungsausschusses für die Diplomprüfung" unterzeichnet.

§ 25 Diplom

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten das Diplom mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gem. § 1 beurkundet.

(2) Das Diplom wird von der Dekanin bzw. dem Dekan der Philosophischen Fakultät und von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des "Prüfungsausschusses für die Diplomprüfung" unterzeichnet und mit dem Siegel der Philosophischen Fakultät versehen.


Teil IV: Schlußbestimmungen


§ 26 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung

(1) Hat eine Kandidatin bzw. ein Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der jeweils zuständige Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung getäuscht wurde, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß die Kandidatin bzw. der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der jeweils zuständige Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.

(3) Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 27 Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird den Prüflingen auf Antrag Einsicht in die schriftliche Prüfungsarbeit, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei der/dem Vorsitzenden des jeweils zuständigen Prüfungsausschusses zu stellen. Die/Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 28 Aberkennung des Diplomgrades

Der Diplomgrad kann aberkannt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, daß er durch Täuschung erworben worden ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Über die Aberkennung entscheidet die Philosophische Fakultät.

§ 29 Übergangsbestimmungen

(1) Diese Prüfungsordnung ist verbindlich für alle Studierenden, die mit dem Studium der Psychologie ab dem WS 1997/98 begonnen haben.

(2) Für die zu diesem Zeitpunkt bereits im Studium befindlichen Studierenden gilt:

Die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung können auf Antrag hin nach der vorliegenden Prüfungsordnung abgelegt werden. Für die Diplom-Vorprüfung gelten dann die Leistungsnachweise in ,,Interview" und ,,Beschreibung" als äquivalent zur qualifizierten Bescheinigung in ,,Datenerhebung und - auswertung" nach der vorliegenden Ordnung (vgl. §9, Abs.4).
Für die Diplomprüfung ist ein solcher Antrag jedoch nur zulässig, wenn das Thema für die Diplomarbeit noch nicht vergeben worden ist und somit das Prüfungsverfahren für die Diplomarbeit noch nicht begonnen hat.
Der Antrag auf Anwendung der neuen Prüfungsordnung ist unwiderruflich. Wiederholungsprüfungen im Rahmen der Diplom-Vorprüfung oder der Diplomprüfung sind nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

§ 30 Inkrafttreten und Veröffentlichung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1.10.97 in Kraft. Gleichzeitig tritt die "Prüfungsordnung für die Diplomprüfung im Fach Psychologie an der Universität zu Köln" vom 20.7.90 (GABl. NW.) außer Kraft.

§ 29 bleibt davon unberührt.

(2) Diese Prüfungsordnung wird im Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (GABl. NW.) veröffentlicht.


Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln vom 11.6.1997 und des Senats der Universität zu Köln vom 2.7.1997 sowie meiner Genehmigung vom 11. Juli 1997.

Köln, den 11. Juli 1997

Der Rektor der Universität zu Köln

Universitätsprofessor Dr. Jens-Peter Meincke