Bislang ist die Liposuktion nur bei einem Lipödem im Stadium III und als befristete Ausnahmeregelung eine Kassenleistung. Das Lipödem ist eine krankhafte Fettgewebsvermehrung an den Beinen und Armen, die für die Betroffenen mit starken Schmerzen verbunden ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat nun beschlossen, dass die operative Behandlung in den regulären Leistungskatalog der Krankenkassen aufgenommen wird. Der G-BA ist das höchste Gremium der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen Deutschlands. Er ist durch den Gesetzgeber beauftragt, in der gesetzlichen Krankenversicherung über die Leistungsansprüche rechtsverbindlich zu entscheiden. Wissenschaftliche Grundlage für die Entscheidung sind erste Ergebnisse einer vom G-BA veranlassten Studie, die belegt, dass die operative Fettgewebsreduzierung deutliche Vorteile gegenüber einer alleinigen nichtoperativen Behandlung hat.
„Die Ergebnisse der LIPLEG-Studie belegen erstmals wissenschaftlich fundiert den Nutzen der Liposuktion bei Patientinnen mit Lipödem – unabhängig vom Krankheitsstadium“, so Professor Dr. Oliver A. Cornely, der federführend an der LIPLEG-Studie beteiligt war. „Dass der G-BA nun eine reguläre Leistung daraus ableitet, ist ein wichtiger Schritt hin zu einer evidenzbasierten und patientenzentrierten Versorgung.“
Dr. med. Bernhard van Treeck, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzender des beschlussvorbereitenden Unterausschusses Methodenbewertung: „Der Leidensdruck der Betroffenen war dem G-BA von Anfang an sehr bewusst. Eine frühere Entscheidung zum regulären und unbefristeten Leistungsanspruch war aber nicht möglich, da in die gesetzliche Krankenversicherung nur neue Leistungen im ambulanten Bereich aufgenommen werden dürfen, deren medizinischer Nutzen belegt ist. Schäden müssen zum Schutz für die Patientinnen ebenfalls ausgeschlossen sein. Alle Beteiligten beim G-BA hätten sich zu Beginn des Verfahrens eine bessere Studienlage gewünscht, aber die war nun mal nicht vorhanden. Da aber immerhin Potenzial einer sogenannten Behandlungsalternative gesehen wurde, konnte der G-BA eine Erprobungs-Studie zu Nutzen und Risiken anstoßen. Jetzt belegen die Ergebnisse dieser Studie, dass die Liposuktion einen Nutzen hat. Weitere wichtige Erkenntnisse, beispielsweise zur Notwendigkeit von Wiederholungseingriffen, werden noch erwartet. Der G-BA ist ja ohnehin verpflichtet, neue wissenschaftliche Erkenntnisse im Blick zu haben und Richtlinien gegebenenfalls anzupassen. Genau das werden wir spätestens dann tun, wenn die LIPLEG-Studie komplett abgeschlossen ist.“
Liposuktion zur Behandlung des Lipödems
Das Lipödem ist eine schmerzhafte, disproportionale, symmetrische Fettgewebsverteilungsstörung an den Extremitäten, sie kommt fast ausschließlich bei Frauen vor. Der Verlauf der chronischen Erkrankung ist sehr individuell; manche Patientinnen entwickeln ein Lipödem in geringerem Maße, welches sich aber stabilisiert. Bei anderen Patientinnen schreitet das Ausmaß des Lipödems voran und die Beschwerden verschlimmern sich. Geht das Lipödem mit einem bestimmten Ausmaß einer Adipositas einher, muss diese vorrangig behandelt werden.
Die Liposuktion ist ein operativer Eingriff, mit dem das krankhaft veränderte Unterhautfettgewebe des Lipödems reduziert wird. Sie kann dazu beitragen, dass sich die Schmerzen und eventuell vorhandene Bewegungseinschränkungen verringern. Vor einer Liposuktion als Kassenleistung muss unter anderem über einen Zeitraum von sechs Monaten eine konservative Therapie wie z. B. Kompressions- und Bewegungstherapie kontinuierlich durchgeführt worden sein. Wenn trotzdem keine Linderung der Beschwerden eintritt und die weiteren Voraussetzungen gemäß der Qualitätssicherungs-Richtlinie zur Liposuktion bei Lipödem vorliegen, kann die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt eine Liposuktionsbehandlung verordnen.
Weitere qualitätssichernde Anforderungen des G-BA zum neuen Leistungsanspruch betreffen bspw. die Qualifikation der indikationsstellenden sowie der operierenden Ärztinnen und Ärzte, die Operationsplanung und die postoperative Nachbeobachtung.
Weitere Schritte bis zum ambulanten und stationären Leistungsanspruch
Der G-BA legt die Beschlüsse nun dem Bundesministerium für Gesundheit zur rechtlichen Prüfung vor. Sie treten nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Bevor die Liposuktion auch im Stadium I und II eine ambulante Kassenleistung ist, müssen vom Bewertungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen die Abrechnungsziffern im sogenannten Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) festgelegt werden. Der G-BA geht davon aus, dass die EBM-Ziffern bis zum 1. Januar 2026 feststehen werden.
Inhaltlicher Kontakt:
Professor Dr. Oliver A. Cornely
Institut für Translationale Forschung, Exzellenzcluster für Alternsforschung CECAD, Universität zu Köln und Universitätsklinik Köln
Standortsprecher Bonn-Köln des Deutschen Zentrums für Infektionsforschung
+49 221 478-85523
oliver.cornely@uk-koeln.de
Presse und Kommunikation:
Jan Voelkel
+49 221 470 2356
j.voelkel@verw.uni-koeln.de
Weitere Informationen:
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