Ombudsstelle Akkreditierungsverfahren
Das QM-System Q³UzK Lehre soll die interne Akkreditierung von Studiengängen entlang klar definierter Qualitätskriterien sicherstellen. Das Verfahren sieht eine Begutachtung des Studiengangs durch interne und externe Gutachter*innen vor (der sog. QM-Dialog). Das Ergebnis dieses Verfahrens dient der internen Akkreditierungskommission als Grundlage, eine Akkreditierungsempfehlung auszusprechen. Die Akkreditierungsentscheidung erfolgt schließlich durch das Rektorat auf Grundlage der Empfehlung.
Dekanate haben die Möglichkeit einer Stellungnahme in Bezug auf das Gutachten und auch in Bezug auf die Akkreditierungsempfehlung. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass bei Dissens alle Seiten angemessen Gehör finden. Dennoch kann es im Akkreditierungsverfahren zu nicht-lösbaren Konflikten zwischen Dekanaten und Fächern einerseits und dem Rektorat andererseits kommen. Zur Lösung dieser Art von Konflikten wurde die Ombudsstelle Akkreditierungsverfahren eingerichtet.
Zuständigkeit und Zusammensetzung der Ombudsstelle
In welchen Fällen kann die Ombudsstelle angerufen werden?
Die Ombudsstelle Akkreditierungsverfahren soll in Konfliktfällen im Rahmen der internen Akkreditierung zwischen Dekanaten und Rektorat vermitteln. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn
- das Rektorat trotz positiver Empfehlung der Akkreditierungskommission eine negative Akkreditierungsentscheidung trifft,
- eine Auflage als nicht kriteriengeleitet angesehen wird,
- das Rektorat Auflagen als nicht erfüllt ansieht.
Wie ist das Vorgehen bei Anrufung der Ombudsstelle?
Die Ombudsstelle kann innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Rektorats in Form des Qualitätsberichts von den Dekanaten im Einvernehmen mit den Studiengangsverantwortlichen angerufen werden. Die Ombudsstelle setzt das Rektorat und die Akkreditierungskommission über die Anrufung in Kenntnis. Für die Klärung benötigte Unterlagen sind ihr binnen sechs Wochen, nachdem die Ombudsstelle angerufen wurde, durch die Beteiligten zur Verfügung zu stellen. Die Ombudsstelle hört die Parteien an und entscheidet über das weitere Verfahren (siehe nachfolgenden Abschnitt).
Die Ombudsstelle meldet schließlich ihre Entscheidung zum weiteren Vorgehen an die Geschäftsstelle der Akkreditierungskommission und nachrichtlich an das anrufende Dekanat sowie Q³. Die Geschäftsstelle legt der Akkreditierungskommission die Entscheidung der Ombudsstelle zur Kenntnisnahme vor. Die Geschäftsstelle der Akkreditierungskommission organisiert die anschließende Rektoratsbefassung. Das Rektorat entscheidet nach Klärung des Sachverhalts und ggf. Abschluss der Maßnahmen der Ombudsstelle erneut und abschließend.
Welche Vermittlungsmöglichkeiten hat die Ombudsstelle?
Die Ombudsstelle hört die Parteien an und entscheidet über das weitere Verfahren. Dieses soll darauf abzielen, die Parteien miteinander in den Austausch zu bringen und zur kritischen Reflexion anzuregen. Gleichzeitig soll sie aber auch sicherstellen, dass das Verfahren zügig zum Abschluss kommt. Folgende Maßnahmen stehen der Ombudsstelle zur Verfügung:
- eine eigene Stellungnahme mit der Aufforderung an das Rektorat oder die Akkreditierungskommission zur erneuten Bewertung,
- eine eigene Stellungnahme mit der Empfehlung gegenüber dem Rektorat, eine bestimmte Auflage (nicht) zu erteilen,
- Durchführung eines Runden Tisches mit den Beteiligten und ggf. weiteren beratenden Beteiligten,
- Empfehlung an das Rektorat, ein neues Akkreditierungsverfahren beginnend mit einem weiteren QM-Dialog durchzuführen,
- Ablehnung der Beschwerde mit einer schriftlichen oder elektronischen Begründung.
Wie ist die Ombudsstelle besetzt und wie erfolgt die Besetzung?
Die Ombudsstelle besteht aus einer oder mehreren Personen, die auf Vorschlag der Prodekan*innen für Lehre und Studium vom Senat bestellt werden. Die Personen müssen Mitglied der Gruppe der Hochschullehrer*innen an der Universität zu Köln oder einer anderen Hochschule sein und sollten über Erfahrung in der akademischen Selbstverwaltung, nach Möglichkeit in der Funktion als ehemalige*r Prodekan*in, verfügen. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Die Anzahl der Amtszeiten ist nicht begrenzt.
(Vgl. Ordnung zum Qualitätsmanagement im Bereich Studium und Lehre und zur internen Akkreditierung von Studiengängen an der Universität zu Köln, 2023, § 25)
Ombudspersonen
Prof. Dr. Andreas Rohde
Philosophische Fakultät; Professur für englische Sprachwissenschaft und Sprachdidaktik
Prof.' Dr.' Birgit Weber
Humanwissenschaftliche Fakultät, im Ruhestand; Professur für Sozialwissenschaften mit dem Schwerpunkt ökonomische Bildung