Informationen - Modul 5 - Wie sehen die gesetzlichen Grundlagen aus?
Gesetz
für den Vorrang Erneuerbarer Energien
(Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG)
Ziel dieses Gesetzes ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und den Beitrag Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung deutlich zu erhöhen, um entsprechend den Zielen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland den Anteil Erneuerbarer Energien am gesamten Energieverbrauch bis zum Jahr 2010 mindestens zu verdoppeln.
(1)
Dieses Gesetz regelt die Abnahme
und die Vergütung von Strom, der ausschließlich aus
Wasserkraft, Windkraft, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Deponiegas,
Klärgas, Grubengas oder aus Biomasse im Geltungsbereich dieses
Gesetzes oder in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone gewonnen
wird, durch Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Netze für
die allgemeine Versorgung betreiben (Netzbetreiber). Das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Deutschen Bundestages bedarf,
Vorschriften zu erlassen, welche Stoffe und technische Verfahren bei Biomasse
in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, und welche Umweltanforderungen
einzuhalten sind.
(2)
Nicht erfasst wird Strom
1. aus Wasserkraftwerken, Deponiegas- oder Klärgasanlagen mit einer installierten elektrischen Leistung über 5 Megawatt oder aus Anlagen, in denen der Strom aus Biomasse gewonnen wird, mit einer installierten elektrischen Leistung über 20 Megawatt sowie
2. aus Anlagen, die zu über 25 Prozent der Bundesrepublik Deutschland oder einem Bundesland gehören, und
3. aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten elektrischen Leistung über fünf Megawatt. Soweit Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie nicht an oder auf baulichen Anlagen angebracht sind, die vorrangig anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie dienen, beträgt die Leistungsgrenze des Satz 1 100 Kilowatt.
(3)
Neuanlagen sind Anlagen, die nach
dem 1. April in Betrieb genommen worden sind. Reaktivierte oder Erneuerte Anlagen
gelten als Neuanlagen, wenn die Anlage in wesentlichen Teilen erneuert worden
ist. Eine wesentliche Erneuerung liegt vor, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens
50 vom Hundert der Kosten einer Neuinvestition der gesamten Anlage betragen.
Altanlagen sind Anlagen, die vor dem 1. April in Betrieb genommen
worden sind.
(1)
Netzbetreiber sind verpflichtet,
Anlagen zur Erzeugung von Strom nach § 2 an ihr Netz anzuschließen,
den gesamten angebotenen Strom aus diesen Anlagen vorrangig abzunehmen
und den eingespeisten Strom nach §§ 4 bis 8 zu vergüten.
Die Verpflichtung trifft den Netzbetreiber, zu dessen technisch für
die Aufnahme geeignetem Netz die kürzeste Entfernung zum Standort
der Anlage besteht. Ein Netz gilt auch dann als technisch geeignet, wenn
die Abnahme des Stroms unbeschadet des Vorrangs nach Satz 1 erst durch
einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich wird; in
diesem Fall ist der Netzbetreiber auf Verlangen des Einspeisewilligen zu
dem unverzüglichen Ausbau verpflichtet. Soweit es für die Planung
des Netzbetreibers und des Einspeisewilligen sowie für die Feststellung
der Eignung erforderlich ist, sind Netzdaten und Anlagedaten offen zu legen.
(2)
Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber
ist zur Abnahme und Vergütung der von dem Netzbetreiber nach Absatz 1 aufgenommenen
Energiemenge entsprechend §§ 4 bis 8 verpflichtet. Wird im Netzbereich
des abgabeberechtigten Netzbetreibers kein inländisches Übertragungsnetz
betrieben, so trifft die Pflicht zur Abnahme und Vergütung nach Satz 1
den nächstgelegenen inländischen Übertragungsnetzbetreiber.
§ 4
Vergütung für Strom aus Wasserkraft,
Deponiegas, Grubengas und Klärgas
Für Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Grubengas und Klärgas beträgt die Vergütung mindestens 15 Pfennige pro Kilowattstunde. Bei Anlagen mit einer elektrischen Leistung über 500 Kilowatt gilt dies nur für den Teil des eingespeisten Stroms des jeweiligen Abrechnungsjahres, der dem Verhältnis von 500 Kilowatt zur Leistung der Anlage in Kilowatt entspricht; dabei bemisst sich die Leistung nach dem Jahresmittel, der in den einzelnen Monaten gemessenen mittleren elektrischen Wirkleistung. Der Preis für den sonstigen Strom beträgt mindestens 13 Pfennige pro Kilowattstunde.
(1)
Für Strom aus Biomasse beträgt
die Vergütung für Anlagen
1. bis einschließlich einer installierten elektrischen Leistung von 500 Kilowatt mindestens 20 Pfennige pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer installierten elektrischen Leistung von 5 Megawatt mindestens 18 Pfennige pro Kilowattstunde und
3. ab einer installierten elektrischen Wirkleistung von 5 Megawatt mindestens 17 Pfennige pro Kilowattstunde; dies gilt jedoch erst ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 2.
§ 4 Satz 2 Halbsatz 1 findet entsprechende Anwendung.
(2)
Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden
beginnend ab dem 1. Januar 2002 jährlich jeweils für
mit diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils eins
vom Hundert gesenkt; die Beträge sind auf eine Stelle hinter dem
Komma zu runden.
Für Strom aus Geothermie beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer installierten elektrischen Leistung von 20 Megawatt mindestens 17,5 Pfennige pro Kilowattstunde und
2. ab einer installieren elektrischen Leistung von 20 Megawatt mindestens 14 Pfennige pro Kilowattstunde.
§ 4 Satz 2 Halbsatz 1 findet entsprechende Anwendung.
(1)
Für Strom aus Windkraft beträgt
die Vergütung mindestens 17,8 Pfennige pro Kilowattstunde
für die Dauer von fünf Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der
Inbetriebnahme. Danach beträgt die Vergütung für Anlagen,
die in dieser Zeit 150 vom Hundert des errechneten Ertrages der Referenzanlage
(Referenzertrag) gemäß dem Anhang zu diesem Gesetz erzielt haben,
mindestens 12,1 Pfennige pro Kilowattstunde. Für sonstige Anlagen
verlängert sich die Frist des Satzes 1 für jedes 0,75 vom Hundert
des Referenzertrages, um den ihr Ertrag 150 vom Hundert des Referenzertrages
unterschreitet, um zwei Monate. Soweit der Strom in Anlagen erzeugt wird,
die in einer Entfernung von mindestens drei Seemeilen gemessen von den
zur Begrenzung der Hoheitsgewässer dienenden Basislinien aus seewärts
errichtet und bis einschließlich des 31. Dezember 2006 in Betrieb
genommen worden sind, beträgt die Frist des Satz 1 sowie der Zeitraum
des Satz 2 neun Jahre.
(2)
Für Altanlagen gilt
als Zeitpunkt der Inbetriebnahme im Sinne von Absatz 1 Satz 1 der 1.April.
Für diese Anlagen verringert sich die Frist im Sinne von Absatz 1
Satz 1 bis 3 um die Hälfte der bis zum 1.April zurückgelegten
Betriebszeit; sie läuft jedoch in jedem Fall mindestens vier Jahre
gerechnet vom 1.April. Soweit für solche Anlagen eine Leistungskennlinie
nicht ermittelt wurde, kann an ihre Stelle eine auf der Basis der Konstruktionsunterlagen
des Anlagentyps vorgenommene entsprechende Berechnung einer gemäß
Anhang berechtigten Institution treten.
(3)
Die Mindestvergütungen nach Absatz
1 werden beginnend mit dem 1. Januar 2002 jährlich jeweils
für ab diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils
eins Komma fünf vom Hundert gesenkt; die Beträge sind auf eine
Stelle hinter dem Komma zu runden.
(4)
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
wird ermächtigt, zur Durchführung des Absatzes 1 in einer Rechtsverordnung
Vorschriften zur Ermittlung des Referenzertrages zu erlassen.
(1)
Für Strom aus solarer Strahlungsenergie
beträgt die Vergütung mindestens 99 Pfennige pro Kilowattstunde.
Die Mindestvergütung wird beginnend mit dem 1. Januar 2002
jährlich jeweils für ab diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene
Anlagen um jeweils 5 vom Hundert gesenkt; der Betrag der Vergütung
ist auf eine Stelle hinter dem Komma zu runden.
(2)
Die Verpflichtung zur Vergütung nach Absatz
1 entfällt für Fotovoltaikanlagen, die nach dem 31.
Dezember des Jahres in Betrieb genommen werden, das auf das Jahr folgt, in dem
Fotovoltaikanlagen, die nach diesem Gesetz vergütet werden, eine installierte
Leistung von insgesamt 350 Megawatt erreichen. Vor Entfallen der Vergütungsverpflichtung
nach Absatz 1 trifft der Deutsche Bundestag im Rahmen dieses Gesetzes eine Anschlussvergütungsregelung,
die eine wirtschaftliche Betriebsführung unter Berücksichtigung der
inzwischen erreichten Kostendegression in der Anlagentechnik sicherstellt.
(1)
Die Mindestvergütungen
nach §§ 4 bis 8 sind für neu in Betrieb genommene
Anlagen jeweils für die Dauer von 20 Jahren ohne Berücksichtigung
des Inbetriebnahmejahres zu zahlen, soweit es sich nicht um Anlagen
zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft handelt. Für Anlagen,
die vor Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen worden sind, gilt
als Inbetriebnahmejahr das Jahr 2000.
(2)
Wird Strom aus mehreren Anlagen über
eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet, so ist für die Berechnung
der Höhe differenzierter Vergütungen die maximale Wirkleistung jeder
einzelnen Anlage maßgeblich. Soweit es sich um Strom aus mehreren Windkraftanlagen
handelt, sind abweichend von Satz 1 für die Berechnung die kumulierten
Werte dieser Anlagen maßgeblich.
(1)
Die notwendigen Kosten des Anschlusses
von Anlagen nach § 2 an den technisch und wirtschaftlich günstigsten
Verknüpfungspunkt des Netzes trägt der Anlagenbetreiber.
Die Ausführung des Anschlusses muss den im Einzelfall notwendigen
technischen Anforderungen des Netzbetreibers und dem § 16 des Energiewirtschaftsgesetzes
vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730) entsprechen. Der Anlagenbetreiber kann
den Anschluss von dem Netzbetreiber oder einem fachkundigen Dritten vornehmen
lassen.
(2)
Die notwendigen Kosten eines
nur infolge neu anzuschließender Anlagen nach § 2 erforderlichen
Ausbaus des Netzes für die allgemeine Versorgung zur
Aufnahme und Weiterleitung der eingespeisten Energie trägt der Netzbetreiber,
bei dem der Ausbau erforderlich wird. Der Netzbetreiber muss die konkrete
erforderlichen Investitionen unter Angabe ihrer Kosten im einzelnen darlegen.
Die Netzbetreiber können den auf sie entfallenden Kostenanteil bei
der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in Ansatz bringen.
(3)
Zur Klärung von Streitigkeiten wird eine Clearingstelle
bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie errichtet,
an der die betroffenen Kreise zu beteiligen sind.
(1)
Die Übertragungsnetzbetreiber sind
verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang der nach § 3 abzunehmenden
Energiemengen und Vergütungszahlungen zu erfassen und nach Maßgabe
des Absatzes 2 untereinander auszugleichen.
(2)
Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln
bis zum 31. März eines jeden Jahres die Energiemenge, die sie im Vorjahr
nach § 3 abgenommen haben, und den Anteil dieser Menge an der gesamten
Energiemenge, die sie unmittelbar oder mittelbar über nachgelagerte
Netze an Letztverbraucher abgegeben haben. Übertragungsnetzbetreiber,
die größere Mengen abzunehmen hatten, als es diesem durchschnittlichen
Anteil entspricht, haben gegen die anderen Übertragungsnetzbetreiber
einen Anspruch auf Abnahme und Vergütung nach §§ 3 bis 8,
bis auch diese Netzbetreiber eine Energiemenge abnehmen, die dem Durchschnittswert
entspricht.
(3)
Auf die zu erwartenden Ausgleichsmengen
und -vergütungen sind monatliche Abschläge zu leisten.
(4)
Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
die Strom an Letztverbraucher liefern, sind verpflichtet, den von dem für
sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 2
abgenommenen Strom anteilig abzunehmen und zu vergüten. Satz 1 gilt
nicht für Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die, bezogen auf
die gesamte von ihnen gelieferte Strommenge, zu mindestens 50 vom Hundert
Strom im Sinne des § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 liefern.
Der nach Satz 1 abzunehmende Anteil wird bezogen auf die von dem jeweiligen
Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferte Strommenge und ist
so zu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen
relativ gleichen Anteil erhält. Der Umfang der Abnahmepflicht (Anteil)
bemisst sich nach dem Verhältnis des nach § 3 insgesamt eingespeisten
Stroms zu dem insgesamt an Letztverbraucher abgesetzten Strom, von dem
die Strommenge abzuziehen ist, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen
im Sinne von Satz 2 geliefert wird. Die Vergütung im Sinne von Satz
1 errechnet sich aus dem Durchschnitt der nach § 3 von der Gesamtheit
der Netzbetreiber je Kilowattstunde in dem vorvergangenen Quartal gezahlten
Vergütungen. Der nach Satz 1 abgenommene Strom darf nicht unter der
nach Satz 5 gezahlten Vergütung verkauft werden, soweit er als Strom
im Sinne des § 2 oder als diesem vergleichbarer Strom vermarktet wird.
(5)
Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet, den anderen
Netzbetreibern, die für die Berechnungen nach Absatz 1 und 2 erforderlichen
Daten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Jeder Netzbetreiber kann verlangen,
dass die anderen ihre Angaben durch einen im gegenseitigen Einvernehmen bestellten
Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer testieren lassen. Ist
ein Einvernehmen nicht erzielbar, so bestimmt der Präsident des zuständigen
Oberlandesgerichts am Sitz des ausgleichsberechtigten Netzbetreibers den Wirtschaftsprüfer
oder vereidigten Buchprüfer.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat dem Deutschen Bundestag bis zum 30. Juni jedes zweiten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Jahres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den Stand der Markteinführung und der Kostenentwicklung von Anlagen zur Erzeugung von Strom im Sinne des § 2 zu berichten, sowie gegebenenfalls zum 1. Januar des jeweils übernächsten Jahres eine Anpassung der Höhe der Vergütungen nach den §§ 4 bis 8 und der Degressionssätze entsprechend der technologischen und Marktentwicklung für Neuanlagen sowie eine Verlängerung des Zeitraums für die Berechnung des Ertrages einer Windkraftanlage gemäß dem Anhang in Abhängigkeit von den Erfahrungen mit dem nach diesem Gesetz festgelegten Berechnungszeitraum vorzuschlagen.
1. Referenzanlage ist eine Windkraftanlage eines bestimmten Typs, für die sich entsprechend ihrer von einer dazu berechtigten Institution vermessenen Leistungskennlinie an dem Referenzstandort ein Ertrag in Höhe des Referenzertrages errechnet.
2. Der Referenzertrag ist die für jeden Typ einer Windkraftanlage einschließlich der jeweiligen Nabenhöhe bestimmte Strommenge, die dieser Typ bei Errichtung an dem Referenzstandort rechnerisch auf Basis einer vermessenen Leistungskennlinie in fünf Betriebsjahren erbringen würde.
3. Der Typ einer Windkraftanlage ist bestimmt durch die Typenbezeichnung, die Rotorkreisfläche, die Nennleistung und die Nabenhöhe gemäß den Angaben des Herstellers.
4. Referenzstandort ist ein Standort, der bestimmt wird durch eine Rayleigh-Verteilung mit einer mittleren Jahreswindgeschwindigkeit von 5,5 Metern je Sekunde in einer Höhe von 30 Metern über Grund, einem logarithmischen Höhenprofil und der Rauhigkeitslänge von 0,1 Metern.
5. Die Leistungskennlinie ist der für jeden Typ einer Windkraftanlage ermittelte Zusammenhang zwischen Windgeschwindigkeit und Leistungsabgabe unabhängig von der Nabenhöhe. Die Leistungskennlinie ist zu ermitteln nach dem einheitlichen Verfahren gemäß den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Revision 13, Stand 1. Januar 2000, herausgegeben von der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW) mit Sitz in Hamburg oder der technischen Richtlinie Power Performance Measurement Procedure Version 1 vom September 1997 des Network of European Measuring Institutes (MEASNET) mit Sitz in Brüssel, Belgien. Soweit die Leistungskennlinie nach einem vergleichbaren Verfahren vor dem 1. Januar 2000 ermittelt wurde, kann diese anstelle der nach Satz 2 ermittelten Leistungskennlinie herangezogen werden, soweit nach dem 31. Dezember 2001 nicht mehr mit der Errichtung von Anlagen des Typs, für die sie gelten, im Geltungsbereich dieses Gesetzes begonnen wird.
6. Zur Vermessung der Leistungskennlinien und Berechnung der Referenzerträge von Anlagentypen am Referenzstandort sind für die Zwecke dieses Gesetzes die Institutionen berechtigt, die entsprechend der technischen Richtlinie Allgemeinen Kriterien zum Betreiben von Prüflaboratorien (DIN EN 45001), Ausgabe Mai 1990, für die Vermessung der Leistungskennlinien im Sinne von Nummer 5 akkreditiert sind. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie veröffentlicht diese Institutionen nachrichtlich im Bundesanzeiger.
Die Bundesregierung und der Deutsche Bundestag haben sich aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Versorgungssicherheit in Übereinstimmung mit der Europäische Union mindestens die Verdopplung des Anteils Erneuerbarer Energieträger an der Energieversorgung bis zum Jahr 2010 zum Ziel gesetzt. Dieses Ziel steht im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Minderung der Treibhausgasemissionen um 21 Prozent bis zum Jahr 2010 im Rahmen der Lastenverteilung der Europäischen Union zu dem Kyoto-Protokoll zur Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen, sowie dem Ziel der Bundesregierung, die Kohlendioxidemissionen bis zum Jahr 2005 um 25 Prozent gegenüber 1990 zu mindern.
Um dieses Ziel zu realisieren, ist eine Mobilisierung der sogenannten neuen Erneuerbaren Energien notwendig. Der gegenwärtige Anteil Erneuerbarer Energien wird weit überwiegend durch die traditionelle Wasserkraft aus großen Stauseen gestellt. Deren Ausbaupotential ist aus geographischen Gründen weitgehend erschöpft. Deshalb muss das europaweit gesetzte Ziel bis zum Jahr 2010 durch die Stromerzeugung aus Windenergie, aus solarer Strahlungsenergie, aus Biomasse und aus Laufwasserkraft realisiert werden. Dies bedeutet eine Verfünffachung des jetzt genutzten Potentials dieser Energieträger.
Um diese Zielsetzung verwirklichen zu können, hat die Europäische Kommission in ihrer Mitteilung »Die energiepolitische Dimension der Klimaänderungen« eine Reihe energiepolitischer Maßnahmen herausgearbeitet, bei denen die Erneuerbaren Energieträger eine zentrale Rolle spielen. Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) dient der Realisierung dieser Ziele und der Umsetzung der »Kampagne für den Durchbruch Erneuerbarer Energieträger« der Europäischen Union. Die meteorologisch zunehmend nachweisbare Erwärmung der Erdatmosphäre und die weltweite Häufung von Naturkatastrophen machen dabei ein unverzügliches Handeln des Gesetzgebers für den Umwelt- und Klimaschutz unausweichlich.
Erneuerbare Energieträger werden gegenwärtig ungleichmäßig und in unzureichender Weise genutzt, obwohl viele Erneuerbare Energieträger in großen Mengen verfügbar sind. Trotz ihres beträchtlichen wirtschaftlichen Potenzials ist ihr Anteil am gesamten Bruttoinlandsenergieverbrauch äußerst gering. Wenn es nicht gelingt, einen deutlich größeren Teil des Energiebedarfs durch Erneuerbare Energieträger zu decken, wird es nicht nur immer schwerer werden, den sowohl auf europäischer als auch auf internationaler Ebene bestehenden Umwelt- und Klimaschutzverpflichtungen nachzukommen, sondern werden auch bedeutende ökonomische Entwicklungschancen versäumt. Erneuerbare Energiequellen sind heimische Energiequellen, die dazu beitragen können, die Abhängigkeit von Energieeinfuhren zu verringern und so die Versorgungssicherheit zu verbessern. Diese Abhängigkeit liegt heute EU-weit bei etwa 50 Prozent und droht ohne Mobilisierung der Erneuerbaren Energien bis zum Jahr 2010 auf 60 Prozent und bis zum Jahr 2020 auf 70 Prozent zu steigen.
Der Ausbau Erneuerbarer Energieträger schafft Arbeitsplätze, besonders bei den kleinen und mittleren Unternehmen, die für das Wirtschaftsgefüge der Bundesrepublik Deutschland von entscheidender Bedeutung sind, und die in den einzelnen Sektoren, in denen Erneuerbare Energieträger entwickelt und genutzt werden, mehrheitlich vertreten sind. Die Produktion und Nutzung Erneuerbare Energieträger fördert zudem nachhaltig die regionale Entwicklung, die darauf ausgerichtet ist, den sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt innerhalb der Gemeinschaft zu verbessern und die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland anzugleichen.
Eine besondere Bedeutung kommt den erneuerbaren Energien auch in industrieller und gewerblicher Hinsicht zu. Allein drei Stromeinspeisegesetzen mit ihren Mindestpreisregelungen für erneuerbare Energien - neben dem deutschen auch dem dänischen und dem spanischen - ist es zu verdanken, dass in der Europäischen Union eine Windkraftanlagenindustrie in den 90er Jahren entstand, die auf dem Weltmarkt die technologische Spitzenstellung einnimmt. Damit wurde zugleich das Argument widerlegt, dass Mindestpreissysteme der Produktivitätsentwicklung im Wege stünden, da in allen drei genannten Ländern gesetzlich garantierte Mindestpreisvergütungen der Einführung zugrunde liegen. Die dadurch ausgelöste Marktentfaltung zunächst auf dem Windkraftsektor hat eine leistungsfähige Industrie mit großen Exportchancen entstehen lassen, die mittlerweile 20.000 bis 30.000 Menschen allein in Deutschland beschäftigt. Durch die so zustande gekommenen Skalierungseffekte und den initiierten weltweiten Wettbewerb unter den Herstellern von Windenergieanlagen ist es seit 1991 gelungen, die Erzeugungskosten und die real erzielte Vergütung um 50 Prozent zu senken.
Durch den technologischen Fortschritt steigt die Nachfrage auf dem Weltmarkt mit einem Bedarf, der allein bei Windkraftanlagen in den nächsten zehn Jahren die Dimension von über 100.000 MW erreichen könnte. Deshalb hat die Markteinführung erneuerbarer Energien eine nicht zu unterschätzende industriepolitische Bedeutung, schon weil es wegen der Weltklimaprobleme als sicher angesehen werden kann, dass der weltweite Bedarf dafür in stark wachsenden Maße vorhanden sein wird.
Bisher hat das Stromeinspeisungsgesetz für erneuerbare Energien, das seit dem 1. Januar 1991 in Kraft ist, jedoch überwiegend nur auf dem Windkraftsektor eine Impulswirkung gehabt, weil die Vergütungssätze des Gesetzes dies hier schon ermöglichten. Ende 1999, also neun Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes, waren im Geltungsbereich des Gesetzes bereits etwa 4.400 Megawatt installiert, etwa ein Drittel der weltweit installierten Kapazität. Für die Wasserkraft unterhalb der von diesem Gesetz erfassten Kapazitätsgrenze von fünf Megawatt haben die Vergütungssätze für einen wirtschaftlichen Betrieb in etwa ausgereicht. Das Gesetz hat dennoch nicht einen mit der Windkraft vergleichbaren Ausbau des Potentials gebracht, weil dem noch zahlreiche außerhalb der Reichweite dieses Gesetzes stehende Genehmigungshindernisse entgegenstehen; immerhin hat das Gesetz das vor seinem Inkrafttreten teilweise gefährdete Potential an Wasserkraftwerken stabilisieren helfen. Vor allem für die fotovoltaische Stromerzeugung, aber auch für die Verstromung von Biomasse haben die Vergütungssätze noch nicht ausgereicht, um damit eine breite Markteinführung anzustoßen. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz, das an die Stelle des Stromeinspeisungsgesetzes tritt, hat deshalb im Sinne einer Breitenentfaltung aller Bereiche der Verstromung erneuerbarer Energien die Vergütungssätze verändert.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz ist jedoch auch aus weiteren Gründen notwendig geworden:
Das bisherige Stromeinspeisegesetz hat zu ungleichen Belastungen der Energieversorgungsunternehmen geführt, die zur Vergütung verpflichtet sind. Die in der zweiten Novelle von 1998 vorgenommene prozentuale »Deckelung« der Stromeinspeisung ist korrekturbedürftig, weil die Windkraftnutzung im norddeutschen Raum damit bereits jetzt die Grenze der Markteinführung erreicht. Deshalb geht es dem EEG darum, die Obergrenze abzuschaffen und dennoch einen unbürokratischen Mechanismus gleicher Mehrkostenverteilung einzuführen, der alle Stromversorger einbezieht.
Da das bisherige Stromeinspeisungsgesetz das Energieversorgungsunternehmen als Adressaten hatte, das Produzent, überörtlicher Netzbetreiber und Verteiler zugleich sein konnte, ist es durch das neue Energiewirtschaftsgesetz nunmehr notwendig, den Adressaten der Einspeisung und die zur Zahlung der Vergütungen verpflichteten Unternehmen ebenso neu zu definieren.
Die Stromgestehungskosten Erneuerbarer Energien liegen zum Teil noch erheblich über denen konventioneller Energieträger. Dies ist zu einem Großteil der Tatsache geschuldet, dass sich der überwiegende Teil der externen Kosten der Stromerzeugung aus konventionellen Energien nicht im Preis widerspiegelt, sondern von der Allgemeinheit und zukünftigen Generationen getragen wird. Darüber hinaus kommen den konventionellen Energieträgern auch heute noch erhebliche staatliche Subventionen zu Gute, die ihren Preis künstlich niedrig halten. Zu einem weiteren Teil liegt die Ursache der höheren Kosten an der strukturellen Benachteiligung neuer Technologien. Ihr geringer Marktanteil lässt die Skalierungseffekte nicht zur Wirkung kommen. Geringerer Stückzahlen führen zu höheren Stückkosten und verringern so die Wettbewerbsfähigkeit, was - einem Teufelskreis gleich - höhere Stückzahlen verhindert.
Absicht dieses Gesetzes ist es daher, neben der Sicherung des Betriebs laufender Anlagen, diesen Teufelskreis zu durchbrechen und auf allen Gebieten der Verstromung Erneuerbarer Energien eine dynamische Entwicklung anzustoßen. In Kombination mit Maßnahmen zur Internalisierung externer Kosten soll mit dieser Preisregelung mittel- und langfristig die Wettbewerbsfähigkeit mit konventionellen Energieträgern herbeigeführt werden. Um weiterhin eine deutliche Entwicklung der technischen Effizienz zu gewährleisten, sind die in dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehenen Vergütungen nach Energieträgern, Standorten und Anlagengrößen differenziert und degressiv ausgestaltet sowie zeitlich begrenzt. Die zweijährliche Überprüfung stellt eine kontinuierliche und zeitnahe Anpassung der Vergütungssätze an die Markt- und Kostenentwicklung sicher.
Bei dem Erneuerbare-Energien-Gesetz handelt es sich nach Ansicht des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht um eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe im Sinne des Artikel 87 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV).
In ständiger Rechtsprechung hat der Europäische Gerichtshof dem Wortlaut des Artikel 87 EGV folgend entschieden, dass nur solche Vorteile als Beihilfen im Sinne des Vertrages anzusehen sind, die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Das ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz ersichtlich nicht der Fall. Es bringt weder unmittelbar oder mittelbar noch nachträglich für die öffentliche Hand eine Geld- oder Naturalleistung oder einen Verzicht auf die Steuererhebung oder andere ihr geschuldete Geld- oder Naturalleistungen mit sich. Vielmehr fließen die gezahlten Vergütungen im Sinne eines reinen Finanztransfers entsprechend dem gemeinschaftsrechtlichen Verursacherprinzip direkt in die Stromgestehungskosten ein. Der Europäische Gerichtshof hat im Hinblick auf eine ähnliche Preisregelungen dementsprechend bereits ausdrücklich festgestellt, dass eine Maßnahme, die durch die Festsetzung von Mindestpreisen mit dem Ziel gekennzeichnet ist, den Verkäufer eines Erzeugnisses allein zu Lasten der Verbraucher zu begünstigen, keine Beihilfe sein kann.
Darüber hinaus handelt es sich bei den Vergütungen, die aufgrund des Gesetzes zu zahlen sind, schon begrifflich nicht um Beihilfen. Den Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien werden keine Begünstigungen gewährt, sondern es werden Nachteile ausgeglichen, die sie im Vergleich zu konventionellen Stromerzeugern tragen müssen. Denn die sozialen und ökologischen Folgekosten der konventionellen Energieerzeugung werden bislang zum größten Teil nicht von den Betreibern, sondern der Allgemeinheit, den Steuerzahlern und künftigen Generationen getragen. Allein dieser Wettbewerbsvorteil gegenüber der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien, die nur geringe externe Kosten verursacht, wird durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz verringert.
In keinem anderen Feld ist eine Preisregelung zu Lasten der Verursacher legitimer und besser vertretbar als auf dem der Stromversorgung wegen der ökologischen Folgeschäden konventioneller Stromerzeugung. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz, das der Markteinführung emissionsfreier und naturverträglicher Energien und damit der Substitution konventioneller Energieträger gilt, enthält eine strikt durchgehaltene gleiche Lastenverteilung auf alle Stromlieferanten. Dies entspricht dem Verursacherprinzip im Umweltschutz. Es ist Bestandteil des Primärrechts des EG-Vertrages, der in Art. 6 die Beachtung der Belange der Umwelt vorschreibt.
Es handelt sich auch nicht um eine künstliche Preisstützung der »Ware« Kilowattstunde Strom aus erneuerbaren Energien, sondern eine Preisfestlegung, die Investitionen im Sinne einer wirtschaftlichen Betriebsführung überhaupt erst ermöglicht.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz enthält als zentrales Regelungselement eine Kaufpflicht für Strom aus erneuerbaren Energien auf der Basis der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge, aufgeteilt auf den Gesamtabsatz von Strom. Eine solche Pflicht ist üblich, wenn Gefahren für externe Interessen aus dem Güterverkehr gewichtig sind und eine freiwillige Gefahrenvorsorge der Verursacher nicht oder nicht hinreichend zu erwarten ist. Eine solche Gefahrenlage für Klima und Umwelt ist bei dem Stromkonsum im freien Markt gegeben. Damit hat das EEG den Charakter von Schutzstandards. Solche sind vielfach üblich, ohne dass es sich um Beihilfetatbestände handelt: Ein Verbot des Verkaufs von Alkoholgetränken an Jugendliche etwa ist keine Beihilfe für alkoholfreie Getränke. Auch die gezielte Verbilligung bleifreien Benzins trotz höherer Produktionskosten ist keine Beihilfe, sondern ein mit dem Verursacherprinzip begründeter Kauf- und Investitionsanreiz.
Die Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes basieren auf der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, insbesondere Artikel 3 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 3 und 4 sowie Artikel 11 Absatz 3, und dienen der Verwirklichung des Schutzauftrages des Artikel 20a Grundgesetz für die natürlichen Lebensgrundlagen in Verantwortung für die künftigen Generationen sowie der Verwirklichung der Umweltschutzziele der Artikel 2, 6 und 10 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
Zu § 1
Zu Absatz 1
Absatz 1 normiert den Zweck des Gesetzes.
Das Gesetz dient der Verwirklichung einer nachhaltigen Energieversorgung,
um Umwelt und Klima zu schützen. Es stellt damit ein Instrument zur
Umsetzung der in der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen vereinbarten
Ziele und der Klimastrategie der Europäischen Union und der Bundesrepublik
Deutschland dar.
Zu Absatz 2
Das Ziel der Verdopplung des Anteils Erneuerbarer
Energien ist bereits im Weißbuch der Europäischen Kommission »Energie
für die Zukunft: Erneuerbare Energieträger« verankert und von
dem Ministerrat bestätigt worden. Auch die Bundesregierung hat sich dieses
Verdopplungsziel zu eigen gemacht. Es wird mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
vom Deutschen Bundestag ausdrücklich bestätigt.
Erneuerbare Energien müssen in den nächsten
Jahrzehnten relevante Beiträge zur Energieversorgung und damit zum Klimaschutz
leisten. Für eine nachhaltige Energieversorgung muss daher innerhalb des
nächsten Jahrzehnts eine Verdopplung bis eine Verdreifachung des Beitrags
Erneuerbarer Energien zur Stromerzeugung erreicht werden. Die Europäische
Kommission hält im Jahr 2010 europaweit einen Beitrag Erneuerbarer Energien
zu der Elektrizitätsversorgung von 23,5 Prozent für erforderlich.
Derzeit liegt Deutschland mit einem Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung
von etwa sechs Prozent weit unter dem europäischen Durchschnitt.
Zu § 2
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt den Anwendungsbereich
des Gesetzes positiv. Erfasst werden wie bereits im Stromeinspeisungsgesetz
Wasserkraft, Windkraft, Deponiegas, Klärgas und Biomasse.
Der noch im Stromeinspeisungsgesetz verwendete
Begriff Sonnenenergie wird durch den physikalisch korrekten Begriff solare
Strahlungsenergie ersetzt. Umfasst sind insbesondere Fotovoltaikanlagen
und Anlagen zur solarthermischen Stromerzeugung.
Die im Stromeinspeisungsgesetz nicht enthaltene
Geothermie wird in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes aufgenommen, um
deren großes Potenzial nutzbar zu machen.
Die energetische Verwertung von Grubengas
verbessert die Kohlendioxid- und Methanbilanz gegenüber der unverwerteten
Abgabe an die Atmosphäre, weshalb die Aufnahme in das Gesetz erfolgt.
Unter Wasserkraft wird wie bereits im
Stromeinspeisungsgesetz die originäre, regenerative Wasserkraftnutzung
in Lauf- und Speicherkraftwerken mit ausschließlich natürlichem
Zufluss verstanden.
Der Begriff Biomasse wird nicht abschließend
definiert. Er beinhaltet jedoch im Hinblick auf den in § 1 normierten
Zweck des Gesetzes in jedem Fall nicht die fossilen Brennstoffe Öl,
Kohle und Gas, die sich nicht in menschlichen Zeiträumen regenerieren.
Das Gesetz hält an dem aus dem Stromeinspeisungsgesetz
bekannten Ausschließlichkeitsprinzip fest, wonach nur diejenige Form
der Stromerzeugung privilegiert wird, die vollständig auf dem Einsatz
der genannten Energieträger beruht, soweit nicht die Stromerzeugung
aus regenerativen Energieträgern erst durch eine Zünd- oder Stützfeuerung
möglich wird. Dem Ausschließlichkeitsprinzip wird in aller Regel
nicht Genüge getan, wenn etwa Hafenschlick, behandelte Bahnschwellen,
Spanplatten mit synthetischen Bestandteilen oder andere schadstoffhaltige
Althölzer eingesetzt werden. Entscheidend ist nach dem in § 1
normierten Zweck des Gesetzes die Umwelt- und Klimafreundlichkeit des jeweiligen
Verfahrens. Um nicht ökologisch und ökonomisch sinnvolle Verfahren,
die sich noch in der Entwicklung befinden, von vornherein auszuschließen,
und Fehlentwicklungen gegebenenfalls zu korrigieren wird das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit der Beobachtung
und Prüfung der Entwicklung betraut sowie ermächtigt, Vorschriften
zu erlassen, um klarzustellen, welche Stoffe und technischen Verfahren
bei Biomasse in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, und welche Umweltanforderungen
einzuhalten sind. Es kommt dem Gesetzgeber im Ergebnis darauf an, dass
mit dem jeweiligen Verfahren die in der Biomasse enthaltenen Schadstoffe
so weit wie möglich in den Reststoffen konzentriert und nicht über
den Luft- und Wasserpfad weiter verbreitet werden.
Im übrigen finden die Regelungen
des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,
Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundesimmissionsschutzgesetz
- BImSchG) sowie der zugehörigen Durchführungsverordnungen Anwendung.
Darüber hinaus befindet sich eine Durchführungsverordnung zu
dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in Vorbereitung, die die Behandlung
von Altholz regeln wird.
In den Anwendungsbereich des Gesetzes
fällt auch Biogas, das an einer anderen Stelle erzeugt und in das
Gasnetz eingespeist wird, als es energetisch verwertet wird, sofern ein
rechnerischer Nachweis für dessen Herkunft erbracht wird, da der Energiegehalt
der Gasmenge, die entnommen wird, dem Energiegehalt der eingespeisten Biogasmenge
entspricht.
Der Anwendungsbereich des Gesetzes wird
auf die außerhalb der 12-Meilen-Zone liegende ausschließliche
Wirtschaftszone erweitert, um Offshore-Wind-Projekte in diesem Bereich
zu ermöglichen.
Der Begriff des Netzbetreibers knüpft
an die Begriffsbestimmungen des Gesetzes über die Elektrizitäts-
und Gasversorgung (EnWG) an. Hervorzuheben ist, dass nur Betreiber von
Netzen für die allgemeine Versorgung abnahme- und vergütungspflichtig
sind.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt Ausschlüsse vom Anwendungsbereich
des Gesetzes. Wie bereits im Stromeinspeisungsgesetz werden große
Wasserkraft-, Deponie- und Klärgasanlagen nicht erfasst. Einerseits
ist davon auszugehen, dass große Anlagen auch ohne Aufnahme in den
Anwendungsbereich dieses Gesetzes wirtschaftlich betrieben werden können,
und andererseits gerade dezentrale kleinere Anlagen zum Standbein der zukünftigen
Energieversorgung werden sollen.
Hinsichtlich der Stromerzeugung aus Biomasse
erfolgt eine Erweiterung gegenüber der bisherigen Rechtslage. Der
Anwendungsbereich schließt Biomasse-Anlagen bis zu einer Leistung
von 20 Megawatt ein, um zusätzliche Potenziale zu erschließen
und Effizienzreserven zu aktivieren.
Weiterhin werden räumlich getrennte
Anlagen hinsichtlich des Anwendungsbereichs getrennt behandelt, auch wenn
sie über eine gemeinsame Leitung einspeisen.
Aus Gründen der Gleichbehandlung
werden nunmehr auch Anlagen von Energieversorgungsunternehmen, die bislang
ausgeschlossen waren, in den Anwendungsbereich des Gesetzes aufgenommen.
Hinzu kommt eine Begrenzung für Anlagen
zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie. Damit soll die weitere
Versiegelung von Freiflächen verhindert werden. Zu den baulichen Anlagen
im Sinne des Gesetzes, die in die Vergütungsregelung fallen, gehören
etwa Dächer, Fassaden, Lärmschutzwände und im Einzelfall
auch Erdaufschüttungen, die nicht ausschließlich zu Zwecke der
solaren Stromerziehung angelegt wurden.
Zu Absatz 3
Absatz 3 enthält die Definition von Alt- und
Neuanlagen im Sinne dieses Gesetzes.
Diese Begriffsbestimmung ist vor allem für
Windenergieanlagen von Belang. Maßstab für die Kosten einer Neuinvestition
sind insoweit alleine die Kosten, die ab Oberkante Fundament entstehen.
Zu § 3
Zu Absatz 1
Die Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht
trifft nunmehr das nächstgelegene geeignete Netz. Dies ist volkswirtschaftlich
sinnvoller, als die Bezugnahme auf Versorgungsgebiete in der bisherigen
Regelung in dem Stromeinspeisungsgesetz.
Der Netzbetreiber ist nach wie vor der
richtige Adressat für die Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht,
da er in Besitz eines natürlichen Monopols ist, das auch durch die
Entflechtung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen und die Liberalisierung
des Strommarktes in der Praxis nicht gefährdet ist.
Es wird klargestellt, dass die Abnahme-
und Vergütungspflicht sich nicht auf den sogenannten Überschussstrom
beschränkt, sondern für den gesamten dem Netzbetreiber angebotenen
Strom gilt.
Unter Bezugnahme auf die Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie
der Europäischen Union wird die dort vorgesehene vorrangige Abnahme
und Vergütung von Strom aus Erneuerbaren Energien vorgeschrieben.
Dies hat zur Folge, dass die Abnahme und Vergütung nicht unter Berufung
auf eine anderweitige Auslastung des Netzes durch konventionell erzeugten
Strom verweigert werden kann. Aus dem gleichen Grund wird auch ein Ausbau
des Netzes nur noch dann erforderlich, wenn das Netz bereits vollständig
durch Strom aus Erneuerbaren Energien ausgelastet ist. Das wird grundsätzlich
ein Ausnahmefall sein. Daher ist es gerechtfertigt, den Netzbetreiber in
diesem seltenen Fall die Pflicht zum Ausbau aufzuerlegen, soweit ein entsprechendes
Verlangen eines nach diesem Gesetz einspeisewilligen Anlagenbetreibers
vorliegt. Die Grenze für diese Pflicht stellt die wirtschaftliche
Zumutbarkeit als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
dar.
Da sowohl Netzbetreiber als auch Einspeisewilliger
aufwendige Planungen und Vermögensdispositionen treffen müssen,
besteht eine Pflicht, die erforderlichen Daten offen zu legen.
Absatz 2
Der dem Netzbetreiber im Sinne des Absatz 2 vorgelagerte
Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet, die von diesem aufgenommene
Strommenge abzunehmen und entsprechend den §§ 4 bis 8 zu vergüten.
Zu §§ 4 bis
8
Die Vergütungsregelung für alle im Anwendungsbereich
des Gesetzes befindlichen Erneuerbaren Energien wird von dem Grundsatz geleitet,
den Betreibern von optimierten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren
Energiequellen bei rationeller Betriebsführung einen wirtschaftlichen Betrieb
dieser Anlagen grundsätzlich zu ermöglichen. Grundlage für die
Ermittlung der Vergütung sind insbesondere die Investitions-, Betriebs-,
Mess- und Kapitalkosten eines bestimmten Anlagentyps bezogen auf die durchschnittlicher
Lebensdauer, sowie eine marktübliche Verzinsung des eingesetzten Kapitals.
Um den Verwaltungsaufwand vor allem bei den Einspeisern
mit kleinen dezentralen Anlagen, aber auch auf Seiten der Netzbetreiber und
staatlicher Stellen zu begrenzen, wird an dem Prinzip einer bundeseinheitlichen
Mindestvergütung festgehalten, bei der auf eine Kostenprüfung oder
Wirtschaftlichkeitskontrolle im Einzelfall verzichtet wird. Diese Vorgehensweise
kann und will im Einzelfall eine jederzeit rentable Vergütung nicht durchweg
garantieren. Aus diesem Grund geht das Gesetz von Mindestvergütungen aus
und ermöglicht es so, darüber hinaus gehende Vergütungen zur
gezielten Förderung einzelner Technologien zu zahlen, um auf diese Weise
besser als es mit der pauschalisierenden Regelung dieses Gesetzes erfolgen kann,
die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.
Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
obliegt es, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten, die Entwicklung zu beobachten und gegebenenfalls gemäß
§ 12 eine differenzierte Anpassungen der Vergütungshöhen für
Neuanlagen vorzuschlagen.
Ab dem Jahr 2002 erfolgt zur Berücksichtigung
des technologischen Fortschritts und wegen der erwarteten Kostensenkung baujahreinheitlich
eine nominale degressiv ausgestaltete jährliche Absenkung der Vergütungssätze
für Biomasse in Höhe von 1 Prozent, für Windenergie 1,5 Prozent
und Fotovoltaik 5 Prozent. Die Kostensenkungspotenziale in der Anlagentechnik
für Wasserkraft-, Deponiegas-, Grubengas- und Klärgasanlagen sind
dagegen ausgeschöpft. Verbleibende Kostensenkungspotentiale finden durch
die Inflationsrate in ausreichendem Maße Berücksichtigung. Für
geothermische Stromerzeugungsanlagen besteht auf absehbare Zeit insoweit kein
Regelungsbedarf, da entsprechende Anlagen erst in einigen Jahren in Betrieb
gehen werden.
Mit Ausnahme von Windenergieanlagen werden Altanlagen
und Neuanlagen gleich behandelt. Bei Windenergieanlagen wird der Tatsache Rechnung
getragen, dass bereits nach dem früheren Stromeinspeisungsgesetz Vergütungen
gezahlt wurden, die an guten Standorten den wirtschaftlichen Betrieb ermöglicht
haben. Daher wird für diese Altanlagen der Zeitraum, in dem die höhere
Anfangsvergütung gezahlt wird, auf mindestens vier anstelle von fünf
Jahren verkürzt. Damit wird dem Bestandsschutz hinreichend Rechnung getragen.
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zurück zu § 7
zurück zu § 8
Zu § 4
Die nach dem Stromeinspeisungsgesetz bestehende
Regelung für Wasserkraft, Deponiegas und Klärgas wird im wesentlichen
fortgeschrieben, da sie sich in der Vergangenheit bewährt hat, und um Grubengas
erweitert.
Zu § 5
Die energetische Nutzung der Biomasse birgt ein
bislang nur unzureichend erschlossenes Potenzial für eine klimaschonende
Energieversorgung. Sie bietet gleichzeitig zusätzliche Perspektiven für
die einheimische Land- und Forstwirtschaft. Es ist eine gegenüber dem Stromeinspeisungsgesetz
maßvolle Anhebung der Vergütungssätze erforderlich, um den Anlagenbetreibern
einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen zu ermöglichen und so eine dynamische
Entwicklung zu initiieren. Die Differenzierung nach der elektrischen Leistung
trägt den höheren Stromgestehungskosten kleinerer dezentraler Anlagen
Rechnung.
Zu § 6
Die Nutzung der Geothermie für die Elektrizitätsversorgung
ist von verlässlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Investoren
abhängig, die mit dieser Regelung geschaffen werden.
Zu § 7
Im Bereich der Windkraft hat sich gezeigt, dass
die bisherige Regelung nicht ausreichend ist, um den notwendigen Standortdifferenzierungen
zu genügen. Mit der Neufassung erfolgt eine technikneutrale Differenzierung
der Vergütungshöhen je nach Ertragskraft des Standorts. Im Ergebnis
führt die getroffene Regelung gerechnet auf eine zwanzigjährige Betriebszeit
im Vergleich zur vorherigen Rechtslage an sehr guten Standorten zu einer nachhaltigen
Absenkung der Vergütungshöhen auf 13,5 Pfennige pro Kilowattstunde,
an durchschnittlich windgünstigen Standorten einer Stabilisierung auf 16,4
Pfennige pro Kilowattstunde und an Binnenlandstandorten zu einer maßvollen
Anhebung auf 17,3 Pfennige pro Kilowattstunde. Auf diese Weise wird sowohl vermieden,
dass an windhöffigen Standorten eine höhere Vergütung gezahlt
wird, als für einen wirtschaftlichen Betrieb erforderlich ist, als auch
ein Anreiz für die Errichtung von Windkraftanlagen im Binnenland geschaffen.
Diese Differenzierung ist Folge der unterschiedlich langen Zeitdauer, in der
die erhöhte Anfangsvergütung gezahlt wird. Die relativ höhere
Anfangsvergütung ermöglicht weiterhin die Finanzierung von Windkraftanlagen,
die von den Kreditinstituten unter der alten Rechtslage zunehmend in Frage gestellt
wurde.
Die Zeit, in der die erhöhte Anfangsvergütung
gezahlt wird, errechnet sich aus einer Vergleichsbetrachtung mit einer Referenzanlage.
Der Berechnung liegt eine Leistungskurve dieser Referenzanlage zugrunde, die
entweder gemäß den technischen Richtlinien für Windenergieanlagen
der Fördergesellschaft Windenergie (FGW) oder nach dem Mess- und Rechenstandard
des Network of European Measuring Institutes (MEASNET) ermittelt wird, das von
der Europäischen Kommission gefördert wurde. Die Regelung der für
die Bestimmung der Typengleichheit maßgebenden Anlagenmerkmale dient einerseits
der Verhinderung von Manipulationen durch Anlagenhersteller oder -betreiber.
Andererseits wird klargestellt, dass nicht jede Veränderung an der Anlage
eine neue Berechnung erforderlich macht.
Die Berechnung der Verlängerung der Zeit,
in der die höhere Anfangsvergütung gezahlt wird, kann an folgendem
Beispiel deutlich gemacht werden: Ein Standort mit einem Referenzertrag von
144 liegt sechs Prozentpunkte unter dem Bezugswert von 150. Diese sechs Prozentpunkte
ergeben geteilt durch die genannten 0,75 vom Hundert des Referenzertrags den
Wert von acht, der mit den genannten 2 Monaten multipliziert wird. Hieraus ergibt
sich ein Wert von 16 Monaten, die zu den fünf Basisjahren addiert werden.
Die höhere Vergütung wird somit 6 Jahre und 4 Monate lang gezahlt.
Offshore-Windenergie-Anlagen versprechen in Zukunft
deutlich niedrigere Stromgestehungskosten. Allerdings liegen im Augenblick mangels
hinreichender Erfahrungen, wegen höherer Kosten für neue Anlagentypen,
angesichts aufwendiger Gründungen und in Anbetracht bislang fehlender Serieneffekte
die Investitionskosten erheblich über den Kosten für Onshore-Anlagen.
Die befristete Sonderregelung für Offshore-Anlagen trägt dieser Tatsache
Rechnung und soll einen Anreiz für Investitionen schaffen. Die gesonderte
Regelung gilt für Anlagen, die ab einer Entfernung von drei Seemeilen seewärts
der Basislinien errichtet werden. Die sich danach ergebende Linie ist allerdings
nicht in jedem Fall mit der seewärtigen Begrenzung der früheren Drei-Meilen-Zone
identisch.
Zu § 8
Zu Absatz 1
In der Nutzung der solaren Strahlungsenergie
steckt langfristig betrachtet das größte Potenzial für
eine klimaschonende Energieversorgung. Diese Energiequelle ist gleichzeitig
technisch anspruchsvoll und wird in der Zukunft eine erhebliche wirtschaftliche
Bedeutung erlangen. Der vergleichsweise hohe Vergütungssatz ist dadurch
bedingt, dass diese Energieerzeugungsanlagen derzeit mangels ausreichender
Nachfrage noch nicht in ausreichend hohen Stückzahlen gefertigt werden.
Sobald durch dieses Gesetz eine ausreichende
Nachfrage geschaffen wird, ist in Folge der dann erfolgenden Massenproduktion
mit deutlich sinkenden Produktions- und damit auch Stromgestehungskosten
zu rechnen, so dass diese Vergütungssätze zügig sinken können.
Dieser Entwicklung wird neben der realen Senkung der Vergütungshöhe
infolge der Inflation durch die Festlegung einer degressiv sinkenden Vergütung
im Gesetz Rechnung getragen. Für Anlagen die nach dem 1. Januar 2002
in Betrieb gehen, wird die Vergütung für die Lebensdauer der
Anlage um fünf Prozent degressiv abgesenkt. Für Anlagen, die
nach dem 1. Januar 2003 und in den Folgejahren in Betrieb gehen, findet
wiederum eine Absenkung um fünf Prozent degressiv statt, die jeweils
nur für neu in Betrieb genommene Anlagen gilt.
In Kombination mit dem 100.000-Dächer-Programm
ergibt sich erstmals für private Investoren eine attraktive Vergütung,
die allerdings vielfach noch unterhalb einer jederzeit rentablen Vergütung
liegt. Die Vergütungshöhe orientiert sich auch an der zur Zeit
in Spanien gezahlten Vergütung. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass die Strahlungsintensität in Spanien deutlich über der in
Deutschland liegt.
Zu Absatz 2
Für Strom aus solarer Strahlungsenergie endet
die Pflicht zur Zahlung nach in § 8 Absatz 1 bestimmten Vergütungshöhe
mit dem 31. Dezember des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die installierte
Gesamtleistung an Fotovoltaikanlagen, die nach dem vorliegenden Gesetz vergütet
werden, die Grenze von 350 Megawatt übersteigt. Die Frist von zwölf
Monaten dient dazu, den Markt nicht zu verunsichern, und den Marktteilnehmern
einen schonenden Übergang zu ermöglichen. Die Zahl von 350 Megawatt
errechnet sich aus der Summe aus dem Anlagenbestand und dem durch das 100.000-Dächer-Programm
angestrebten Volumens von 300 Megawatt.
Der Deutsche Bundestag wird im Rahmen dieses Gesetzes
eine Regelung über eine Anschlussvergütung treffen, die eine wirtschaftliche
Betriebsführung unter Berücksichtigung der inzwischen erreichten Kostendegression
in der Anlagentechnik sicherstellt und dafür Sorge trägt, dass der
Ausbau der Fotovoltaik mit zunehmender Geschwindigkeit von statten gehen wird.
Zu § 9
Zu Absatz 1
Die Befristung der Vergütungszahlung
auf 20 Jahre folgt gängigen energiewirtschaftlichen Berechnungsformeln
und Amortisationszyklen. Nur bei der Wasserkraft ist diese Frist in aller
Regel nicht ausreichend, um die Rentabilität der Anlagen zu sichern.
Der Beginn der Berechnungszeit für
die Dauer der Vergütung von Strom aus Altanlagen am 01.01.2000 gewährleistet
den Bestandsschutz für Betreiber von Altanlagen.
Zu Absatz 2
Wenn Strom aus mehreren Windenergieanlagen über
eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird, werden diese für den
Zweck der Bestimmung der Vergütungshöhe als eine Anlage behandelt.
Zu § 10
Absatz 1
Die Regelung der Anschlusskosten dient
der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten und damit der Transparenz und Rechtssicherheit.
Soweit zwischen der Anlage und dem abnahmepflichtigen
Netz für die allgemeine Versorgung ein weiteres Netz vorhanden ist,
das nicht der allgemeinen Versorgung dient, so kann dieses für den
Anschluss der Anlage im Rahmen des technisch Möglichen genutzt werden.
Auf diese Weise werden volkswirtschaftlich unsinnige Kosten vermieden.
Zu Absatz 2
Die Kostentragung für den Netzausbau,
der auch notwendige Erweiterungen des Netzes umfasst, obliegt - ähnlich
der mit Zustimmung der Europäischen Kommission seit 1997 in Dänemark
geltenden Regelung - dem Netzbetreiber. Die Darlegungspflicht dient der
notwendigen Transparenz, da die notwendigen Aufwendungen bei der Ermittlung
des Netznutzungsentgelts in Ansatz gebracht werden können.
Zu Absatz 3
Zur Beilegung von Streitigkeiten wird eine Clearingstelle
bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie eingerichtet.
Zu den zu beteiligenden betroffenen Kreisen zählen insbesondere die Verbände
der Netzbetreiber und der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom im Sinne
des § 2.
Zu § 11
§ 11 ist in engem Zusammenhang mit §
3 zu sehen. Beide Paragraphen zusammen regeln ein gestuftes ausgleichendes Abnahme-
und Vergütungssystem.
Auf der ersten Stufe, die § 3 Absatz 1 regelt,
wird der Anschluss der Stromerzeugungsanlage an das nächstgelegene geeignete
Netz normiert. Dieses Netz wird in aller Regel ein örtliches Niederspannungsnetz
sein. Es kann aber - etwa bei einem großen Windpark - auch ein Netz einer
höheren Spannungsebene, unter Umständen sogar ein Übertragungsnetz
sein. Der jeweilige Netzbetreiber ist zur Abnahme und Vergütung verpflichtet.
Die zweite Stufe, die in § 3 Absatz 2 enthalten
ist, regelt die Abnahme- und Vergütung des Stroms durch den vorgelagerten
Übertragungsnetzbetreiber. Soweit bereits das Netz, an das die Anlage angeschlossen
ist, ein Übertragungsnetz, existiert kein weiteres vorgelagertes Übertragungsnetz.
In diesem Fall ist die zweite Stufe daher gegenstandslos.
Die dritte Stufe, geregelt in § 11 Absatz
1 bis 3, sorgt für einen bundesweit gleichmäßigen Ausgleich
der aufgenommenen Strommengen und der geleisteten Vergütungszahlungen unter
den Übertragungsnetzbetreibern. Auf diese Weise soll ein Mangel des früheren
Stromeinspeisungsgesetzes beseitigt werden, der dazu geführt hat, dass
einzelne Regionen einen weit überdurchschnittlichen Anteil aufzunehmen
hatten. Das Gesetz knüpft für den Ausgleich an die Übertragungsnetzbetreiber
an, weil es sich bei diesen um eine kleine und überschaubare Anzahl von
Akteuren handelt, die auch in der Lage sind, die mit dem Ausgleich verbundenen
Transaktionen ohne Weiteres abzuwickeln und sich gegenseitig zu kontrollieren.
Nach Abschluss des Ausgleichs sind alle Übertragungsnetzbetreiber im Besitz
einer bezogen auf die durch ihre Netz geleiteten Strommengen prozentual gleichen
Anteils von Strom nach diesem Gesetz.
Auf der vierten in § 11 Absatz 4 enthaltenen
Stufe wird ein weiterer Schritt vollzogen. Die bei den Übertragungsnetzbetreibern
angelangten Strommengen werden gleichmäßig bezogen auf die von Stromlieferanten
im Gebiet des jeweils regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers
gelieferten Strommengen weiterverteilt und sind von diesen mit dem bundesweit
einheitlichen Durchschnittsvergütungssatz zu bezahlen. Im Ergebnis werden
so alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom liefern, zu prozentual
gleichen Anteilen zur Stromabnahme und -vergütung verpflichtet. Diese vierte
Stufe führt zu einer dem Prinzip der Entflechtung von Elektrizitätsversorgungsunternehmen
ideal entsprechenden Verpflichtung der Stromlieferanten als Verursacher einer
klima- und umweltgefährdenden Energieerzeugung.
Die Aufnahme- und Vergütungspflicht nach §
11 Absatz 4 besteht nicht für Elektrizitätsunternehmen, die zu mehr
als der Hälfte Strom aus Erneuerbaren Energien abgeben, da diese - wiederum
dem Verursacherprinzip entsprechend - bereits dem Umwelt- und Klimaschutz ausreichend
genüge tun.
Nach den §§ 4 bis 8 vergüteter Strom
darf nicht unter den durchschnittlichen Vergütungssätzen als Strom
aus Erneuerbaren Energien vermarktet werden, um Preisdumping auf dem Ökostrommarkt
entgegenzuwirken. Eine solche Gefahr besteht deshalb, weil der größte
Anteil des nach diesem Gesetz aufgenommenen Stroms von den großen Elektrizitätsversorgungsuntenehmen
aufzunehmen sind, die immer noch eine marktbeherrschende Stellung inne haben.
Maßgeblicher Bezugszeitraum für die Berechnung der Durchschnittsvergütungssatzes
ist das jeweils vorvergangene Quartal. In dem ersten Quartal des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
kann analog auf die Vergütungszahlungen nach dem Stromeinspeisungsgesetz
abgestellt werden.
Die Regelung des Absatz 5 dient der Transparenz
bei der Abnahme und Vergütung vom anschlussverpflichteten Netzbetreiber,
sowie dem Ausgleich der Strom- und Vergütungsmengen durch die Übertragungsnetzbetreiber.
Zu § 12
Die Regelung dient dazu, den Grad der Marktdurchdringung
und die technologische Entwicklung bei Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien
zu beobachten und gegebenenfalls die Höhe der Vergütungssätze
zu anzupassen.
Eine Anpassung der Vergütungshöhen muss
in angemessenem Abstand zu ihrer Einführung bekannt gegeben werden. Die
Anpassung kann allerdings nur für Neuanlagen erfolgen, da den Betreibern
andernfalls jede Investitionssicherheit genommen und den an der Finanzierung
beteiligten Kreditinstituten die Kalkulation der Investitionen unmöglich
gemacht würde.