Krankenversicherung
Eine Krankenversicherung ist in Deutschland verpflichtend für Forscher und begleitende Familienmitglieder.
Den Krankenversicherungsnachweis benötigen Sie für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und den Abschluss eines Arbeitsvertrags. Die Versicherung muss mindestens die medizinische Behandlung bei akuter Krankheit und bei Unfällen abdecken.
Es empfiehlt sich, schon vor der Einreise nach Deutschland mit der Versicherungsgesellschaft Ihrer Wahl Kontakt aufzunehmen, um alle Fragen rechtzeitig zu klären und vom ersten Tag Ihres Aufenthalts an Versicherungsschutz zu genießen.
Es kann sinnvoll sein, für die ersten paar Tage in Deutschland eine Reisekrankenversicherung abzuschließen.
Prüfen Sie zunächst, ob Ihre Versicherung zu Hause auch anfallende Arzt- und Krankenhauskosten während Ihres Aufenthaltes in Deutschland deckt. Die Versicherungsgesellschaft muss dann schriftlich bestätigen, dass Versicherungsschutz auch in Deutschland besteht. Falls der Versicherungsschutz nicht ausreichend ist, müssen Sie eine zusätzliche Versicherung abschließen.
Wenn der Aufenthalt in Deutschland länger dauert, so dass Sie einen Wohnsitz in Deutschland anmelden, gilt folgendes: Sie sind verpflichtet, eine Krankenversicherung bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmen abzuschließen, soweit Sie nicht gesetzlich krankenversichert oder nach Beamtenrecht beihilfeberechtigt sind. Die im Ausland bestehende Krankenversicherung kann für die Zeit des Deutschlandaufenthalts auf Anwartschaftstarif umgestellt werden.
In Deutschland gibt es zwei Arten von Krankenversicherungen: zum einen die gesetzlichen Krankenkassen und zum anderen die privaten Krankenversicherungen.
Aufenthalt mit Stipendium (Private Krankenkassen)
Private Krankenversicherung
Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung sind die Beiträge in der privaten Krankenversicherung nicht abhängig vom Einkommen, sondern richten sich nach verschiedenen Kriterien, die das Risikoprofil abbilden wie Alter, Geschlecht, Beruf, Gesundheitszustand und dem von Ihnen gewünschten Versicherungsschutz. Je umfangreicher die gewünschten Leistungen, desto höher ist der Beitrag. Privatpatienten werden persönliche Rechnungen ausgestellt; Sie müssen diese selbst begleichen und bekommen das Geld später von der Versicherung erstattet. Falls Sie schon vor Ihrer Einreise nach Deutschland an einer Krankheit leiden, sollten Sie sich noch in Ihrem Heimatland mit allen notwendigen Medikamenten versorgen, denn Vorerkrankungen werden in Deutschland in der Regel nicht von der Versicherung abgedeckt und der Patient muss die daraus entstehenden Kosten selbst tragen. Auch Kosten für Schwangerschaftsuntersuchungen und Entbindungen übernehmen private Versicherungen in der Regel nicht, wenn die Schwangerschaft schon vor der Einreise nach Deutschland begonnen hat. Schauen Sie sich daher die angebotenen Tarife und Leistungen genau an und lassen Sie sich im Zweifelsfall vor Behandlungen und insbesondere vor Krankenhausaufenthalten von der Versicherungsgesellschaft beraten, welche Kosten erstattet werden.Aufenthalt mit Arbeitsvertrag (Gesetzliche Krankenkassen)
Gesetzliche Krankenkassen
Für alle gesetzlichen Krankenversicherungen gilt ein einheitlicher Beitragssatz. Dieser beträgt 14,9 % (Stand 01.07.2009). Die Beiträge für die Krankenversicherung werden unmittelbar vom Bruttogehalt des Arbeitsnehmers abgezogen. Dabei übernimmt der Arbeitgeber vom Gesamtbeitrag in Höhe von 14,9 % einen Anteil von 7 %. Der Arbeitnehmeranteil beträgt 7,9 %. Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind weitgehend festgelegt. Unterschiede gibt es beim Kundenservice, Zusatzleistungen und Wahltarifen.
Die Wahl der gesetzlichen Krankenversicherung ist frei. Es lohnt sich daher weiterhin, die Krankenkassenleistungen miteinander zu vergleichen.
Wenn Ihr Ehepartner oder Ihre Kinder Sie nach Deutschland begleiten, können diese unter bestimmten Umständen ohne weitere Kosten mit Ihnen zusammen versichert werden (Familienversicherung). Damit Sie davon profitieren können, müssen die Familienmitglieder ihren ersten Wohnsitz in Deutschland haben.
Im Gegensatz zu privaten Versicherungen verrechnen die gesetzlichen Krankenkassen anfallende Kosten direkt mit Arzt oder Krankenhaus. Sie müssen dazu lediglich vor der Behandlung Ihre Versichertenkarte vorlegen.
Reisen ins europäische Ausland bei gesetzlich Versicherten
Jede gesetzliche Krankenkasse ist verpflichtet, ihren Mitgliedern eine europäische Krankenversicherungskarte auszustellen. Diese erleichtert die Behandlung bei einem vorübergehenden Aufenthalt im europäischen Ausland. In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und in der Schweiz können sich gesetzlich Versicherte bei einem Unfall oder einer akuten Erkrankung medizinisch behandeln lassen. Es besteht ein Anspruch auf die Leistungen, die sich während des Aufenthalts als medizinisch notwendig erweisen. Die medizinischen Leistungen können dort zu denselben Bedingungen in Anspruch genommen werden, wie sie für die Versicherten des Gastlandes gelten. Die anfallenden Kosten werden von der gesetzlichen Krankenkasse des Patienten erstattet. Die Kosten werden dann in der Höhe übernommen, wie sie bei einer inländischen Behandlung entstanden wären; eventuelle Mehrkosten muss der Patient selber tragen.
Wir empfehlen Ihnen daher dringend, sowohl bei beruflich bedingten als auch bei privaten Reisen in alle Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und in die Schweiz immer die Europäische Krankenversicherungskarte oder eine provisorische Ersatzbescheinigung mitzunehmen. Es kann sinnvoll sein, zusätzlich eine private Reiseversicherung abzuschließen, um Kosten für medizinische Rücktransporte und eventuelle Differenzkosten zwischen den Leistungen im Gastland und in Deutschland abzudecken.
Sonderfall EU-Bürger
Die Europäische Krankenversicherungskarte
Zur Erleichterung der Behandlung bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt ist jede Krankenkasse verpflichtet, ihren Mitgliedern eine europäische Krankenversicherungskarte auszustellen. Bei Krankheit in einem anderen EU-Land sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz werden die medizinischen Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltstaates erbracht und nach den dort geltenden Gebührensätzen erstattet: Auf Sachleistungen, die im Gastland kostenlos erbracht werden, hat er Kranke bei Vorlage seiner Karte ebenfalls Anspruch wie auf kostenlose ärztliche Versorgung. Kosten für Leistungen, die im Gastland in der Regel bezahlt werden müssen, übernimmt nach Vorlage der Versicherungskarte die Krankenkasse.
Die Europäische Krankenversicherungskarte gilt aber nur eingeschränkt. Sie gilt
- nur für vorübergehende Aufenthalte im Ausland,
- nur für notwendige medizinische Leistungen,
- nicht für gezielte Reisen zur Behandlung ins Ausland und
- nicht für Kosten eines Krankenrücktransports in die Heimat.